18 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des EuGH zur deutschen Besoldungsreformen ist es zulässig, bei Bestandsbeamten für zukünftige Gehaltsperioden an jene Positionen, welche in einem - Art. 2 RL 2000/78/EG widersprechenden - Altsystem erlangt wurden, ungeachtet seiner Unionsrechtswidrigkeit - anzuknüpfen, da es im Altrecht kein "Bezugssystem" gab und es daher von den dortigen Behörden - ungeachtet seiner Unionsrechtswidrigkeit - in dieser Form vollzogen werden durfte (vgl. Urteil EUGH 9. September 2015, Rs C- 20/13, Unland). Indes bestand nach der Altrechtslage gemäß § 113 Abs 10 GehG 1956 idF 2010/I/082 (ungeachtet der Berücksichtigung "sonstiger Zeiten") ein gültiges Bezugssystem (vgl. Urteil EuGH 28. Jänner 2015, Rs C-417/13, Starjakob). Der EuGH hat damit keinesfalls die Auffassung vertreten, es sei unionsrechtlich unbedenklich, den faktischen Vollzug des Altrechtes (welcher in Deutschland nicht durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts bestimmt war) schlechthin unüberprüfbar zu gestalten. Es kann auch keinesfalls davon die Rede sein, dass durch eine - allenfalls unionsrechtlich nicht zu beanstandende - Gruppenüberleitung von Bestandsbeamten an Hand der im diskriminierenden Altsystem erlangten Position in das neue System die in den vorangegangenen Perioden eingetretene Diskriminierung schlechterdings ungeschehen gemacht würde (vgl. Urteil EuGH 19. Juni 2014, Rs C-501/12, Specht). Vor dem Hintergrund des Urteils Specht erhellt klar, dass der Begriff "solange" im Sinne von "für Gehaltsperioden, die vor der unionsrechtlich zulässigen Neuregelung gelegen sind", zu verstehen ist. Hätte nämlich schon die unionsrechtlich nicht zu beanstandende Neuregelung selbst die rechtswidrige Diskriminierung für vergangene Zeiträume beseitigt, wäre es unerheblich gewesen zu untersuchen, ob für diese vorangegangenen Zeiträume (zeitraumbezogen) ein gültiges Bezugssystem vorlag oder nicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der EuGH in der Rechtssache C-417/13, Starjakob, (für vertikale Verhältnisse) von dieser Sichtweise abgehen wollte. Er hat sie vielmehr mit dem Urteil Unland ausdrücklich bestätigt. In diesem Zusammenhang mag es unionsrechtlich zulässig sein, dass anlässlich der Neuregelung eines Besoldungssystems für vergangene Zeiträume auch andere Maßnahmen zur Herstellung der Gleichbehandlung getroffen werden können als die Einräumung eines finanziellen Ausgleiches, der der Differenz zwischen dem Entgelt entspricht, das die Partei ohne die Diskriminierung erhalten hätte, und dem Entgelt, das sie tatsächlich erhalten hat. Es ist nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber der Bundesbesoldungsreform 2015 auch nur irgendeine Maßnahme zur rückwirkenden Beseitigung der Diskriminierung für vergangene Zeiträume getroffen hätte (vgl. demgegenüber die Reform des Bundesbahngesetzes nach den Vorgaben des Urteiles Starjakob durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2015). Durch die rückwirkende Festlegung eines vom diskriminierend errechneten Betrag abhängigen beträchtlich geringeren bzw. eines von diesem Betrag abhängigen, (möglichst) gleich hohen Betrages als gebührlich würde die Diskriminierung für vergangene Zeiträume vielmehr "endgültig festgeschrieben". Dies kann jedoch, wie der EuGH im Urteil Schmitzer vom 11. November 2014, C-530/13, bzw. im Urteil Starjakob ausgeführt hat, auch mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht gerechtfertigt werden.