JudikaturVwGH

Ra 2023/10/0414 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Dezember 2024

Die Materialien zu § 4 Abs. 3 StSUG (18. GPStLT RV EZ 1131/1) stellen hinsichtlich der Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt einen Bezug zum Arbeitslosenversicherungsrecht dahin her, dass der im StSUG verwendete Begriff nicht gleichzusetzen sei mit der Verfügbarkeit gemäß § 7 Abs. 7 AlVG und es nur auf eine "grundsätzliche Verfügbarkeit, nicht aber auf zusätzliche Voraussetzungen wie Mindestverfügbarkeiten für ein bestimmtes Beschäftigungsmaß" ankomme. In der genannten Norm des § 7 Abs. 7 AlVG wird im Zusammenhang mit § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG (der definiert, wann eine Person "eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf" und der dazu auf das Bereithalten "zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung" abstellt) auf ein "Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden" (sowie in näher genannten Fällen von mindestens 16 Stunden) Bezug genommen. Dass der Gesetzgeber daher von einer "grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt" ausgehen wollte, wenn der Betreffende sich gar nicht "zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt" angebotenen Beschäftigung bereithält, ist nicht ersichtlich. Im vierten Absatz der Materialien zu § 4 Abs. 3 StSUG wird darauf verwiesen, dass "diese Personengruppen" - gemeint sind offenbar die im dritten Absatz genannten Personen, bei denen "keine grundsätzliche Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt" anzunehmen sei - "nur dann anspruchsberechtigt sein" sollen, wenn sie "ihre grundsätzliche Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft" durch eine Vormerkung beim AMS (Arbeitslosenmeldung) nachweisen. Damit wird im Zusammenhang mit der Anspruchsvoraussetzung des § 4 Abs. 3 StSUG aber ebenso auf eine "grundsätzliche Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft" Bezug genommen.