Ra 2015/12/0013 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Art. 6 Abs. 1 MRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung schon deshalb nicht entgegen, weil es dem Revisionswerber freigestanden wäre, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem VwG zu beantragen.