Ra 2023/10/0414 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Wortlaut des § 4 Abs. 3 StSUG (unter der Überschrift "Sachliche Voraussetzungen") stellt auf eine "grundsätzliche Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt" ab, von der Leistungen der Sozialunterstützung abhängig sind, soweit im StSUG nicht anderes bestimmt ist. Weshalb eine derartige grundsätzliche Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt vorliegen sollte, wenn der Betreffende gar nicht bereit ist, seine Arbeitskraft einzusetzen, ist nicht erkennbar. Die Materialien zu § 4 Abs. 3 StSUG (18. GPStLT RV EZ 1131/1) verweisen darauf, dass Sozialunterstützungsleistungen nur dann nicht von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig sind, wenn eine der in § 7 Abs. 2 leg. cit. festgelegten Ausnahmen vorliegt. Diese Ausnahmen regeln aber Fälle, in denen die in § 7 Abs. 1 leg. cit. angesprochene Verpflichtung "zum Einsatz der Arbeitskraft" nicht gelten solle. Die - bloße - mangelnde Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist in § 7 Abs. 2 leg. cit. aber nicht genannt. Ein Verständnis des § 4 Abs. 3 StSUG dahin, dass trotz fehlender Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft dennoch eine "grundsätzliche Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt" iSd § 4 Abs. 3 StSUG vorliege, scheint schon von daher ausgeschlossen.