JudikaturVwGH

Ra 2019/10/0012 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2019

Das VwG hat grundsätzlich die Sach- und Rechtslage in seinem Entscheidungszeitpunkt anzuwenden, demanch hätte es auf den Zeitpunkt der Erlassung der Ersatzentscheidung im zweiten Rechtsgang abzustellen gehabt. Dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung eines VwG gemäß § 41 VwGG vom VwGH auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung zu überprüfen ist (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2017/18/0005; 11.11.2016, Ro 2016/12/0010, 0011 und 0013), ändert nichts daran, dass das VwG bei seiner nach Aufhebung seiner Entscheidung durch den VwGH zu treffenden Ersatzentscheidung neuerlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen hat (vgl. VwGH 20.12.1993, 92/10/0108; 24.10.2018, Ro 2017/10/0010).

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