Ro 2024/10/0017 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Es kann keine Rede davon sein, dass eine im Grunde des § 8 Abs. 1 SchPflG getroffene Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs - selbst wenn diese mit einer Festlegung der für dieses Kind in Betracht kommenden Schule und des diesfalls anzuwendenden Lehrplans einhergeht - zur Folge hätte, dass damit eine bindende Anordnung des Besuchs dieser (in Betracht kommenden) Schule unter Ausschluss häuslichen Unterrichts oder eine bindende Anordnung hinsichtlich des anzuwendenden Lehrplans im häuslichen Unterricht getroffen worden wäre. Einem derartigen Feststellungsbescheid (samt der Festlegung der in Betracht kommenden Schule und des diesfalls anzuwendenden Lehrplans) kommt nämlich Wirkung nur in Bezug auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht nach Maßgabe des Abschnitts B des SchPflG - somit durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen - zu (vgl. dazu VwGH 21.11.2023, Ro 2022/10/0026, insb. Rz 18).