Ro 2024/10/0017 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Mit § 8b letzter Satz SchPflG hat der Gesetzgeber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass auch im Falle eines schulpflichtigen Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Erfüllung der Schulpflicht nach Maßgabe des Abschnitt C des SchPflG "unberührt bleibt" und somit (bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen) zulässig ist.