JudikaturVwGH

Ra 2022/04/0087 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
21. November 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie den Hofrat Dr. Mayr und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der I F in W, vertreten durch Mag. Jakob Mahringer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 22/2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 7. April 2022, VGW 122/043/5975/202045, betreffend Genehmigung eines Sanierungskonzepts gemäß § 79 Abs. 3 GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: Hg mbH in W, vertreten durch die Zorn Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in 1010 Wien, Weihburggasse 4/22), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

1 Die mitbeteiligte Partei übt das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Restaurants in einer näher genannten, rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage aus. Die Revisionswerberin ist Nachbarin dieser Betriebsanlage.

2Mit Bescheid vom 12. Februar 2019 trug die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei gemäß § 79 Abs. 3 GewO 1994 auf, ein Konzept zur Sanierung dieser Betriebsanlage vorzulegen, welches geeignet ist, die betriebskausalen Geruchsimmissionen der Betriebsanlage zu senken.

3 Mit Bescheid vom 31. März 2020 genehmigte die belangte Behörde unter Vorschreibung einer Frist zur Durchführung der Sanierung und unter Auflagengemäß § 79 Abs. 3 GewO 1994 die Sanierung der Betriebsanlage dahingehend, dass zusätzlich ein Saugzugventilator im Bereich der Ausblasstelle der Abluftleitung über Dach und eine Regelklappe beim Eintritt der Küchenabluft in die Steigleitung direkt oberhalb der Lichthofüberdachung im Erdgeschoss zur Erreichung zusätzlicher Abluft für den Lichtschacht errichtet werden (Spruchpunkt I.). Die Einwendungen der Revisionswerberin gegen die Genehmigung der Sanierung der Betriebsanlage wurden unter Spruchpunkt II. abgewiesen.

4 Die gegen den Bescheid vom 31. März 2020 erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass die Revisionswerberin im gegenständlichen Genehmigungsverfahren Parteistellung genieße. Der im Lichthof vorhandene Lüftungskanal sei als genehmigter Konsens anzusehen. Ziel des Sanierungskonzeptes sei es, Geruchsemissionen zu vermeiden. Durch die bewilligten Maßnahmen werde die Geruchssituation verbessert. Die akustische Situation werde durch den Saugzugventilator nicht nachteilig verändert. Es sei ein gewerbetechnischer Amtssachverständiger beigezogen worden, welcher auch einen Ortsaugenschein vorgenommen habe. Das Gutachten des Amtssachverständigen sei schlüssig und nachvollziehbar. Ein Gegengutachten sei nicht vorgelegt worden. Verfahrensgegenstand sei die Genehmigung des Sanierungskonzeptes. Eine Änderung des Lüftungskanals würde die Grenzen des Sanierungsgenehmigungsbescheides überschreiten.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die das Vorverfahren eingeleitet wurde. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, allenfalls Abweisung der Revision beantragte. Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragte.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 In der Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, dass das Verwaltungsgericht von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, weil es sich über Einwendungen der Revisionswerberin hinweggesetzt habe. So sei im Verfahren vorgebracht worden, dass es aufgrund der Undichtheiten des Lüftungsschachtes zu Verschmutzungen insbesondere in Form von Fettablagerungen komme. Die Revisionswerberin habe im Beschwerdeverfahren eingewandt, dass neben dem Bestehen von Geruchsimmissionen insbesondere auch Verunreinigungen von der Betriebsanlage ausgingen, für welche das Sanierungskonzept keinen Schutz vorsehe. Das Verwaltungsgericht habe entsprechende Ermittlungen unterlassen und das Sanierungskonzept hätte nicht genehmigt werden dürfen.

10Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner zu § 79 Abs. 3 GewO 1994 ergangenen Judikatur festgehalten hat, liegt das Ziel der Sanierung in der Behebung der festgestellten Mängel. Dieses Ziel muss dem Betriebsinhaber als notwendige Unterlage für die Erstellung des Sanierungskonzeptes vorgegeben werden (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2018/05/0195, Rn. 19, mwN).

11Im vorliegenden Fall wurde der mitbeteiligten Partei als Betriebsinhaberin gemäß § 79 Abs. 3 GewO 1994 die Vorlage eines Sanierungskonzeptes bescheidmäßig aufgetragen. Ziel des Konzeptes war die Senkung der betriebskausalen Geruchsimmissionen. Das entsprechende Konzept wurde mit Bescheid vom 31. März 2020 genehmigt. In diesem Genehmigungsverfahren (zweiter Verfahrensabschnitt) kam der Revisionswerberin gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1994 Parteistellung zu (vgl. VwGH 22.4.2009, 2009/04/0002, mwN).

12Wenn die Revisionswerberin nun vorbringt, dass ihre Einwendungen betreffend Verschmutzungen (Fettablagerungen) nicht berücksichtigt worden seien, so verkennt sie, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nach § 79 Abs. 3 GewO 1994 wie sich eindeutig aus der bescheidmäßig aufgetragenen Zielsetzung des Sanierungskonzeptes ergibt die Senkung der Geruchsimmissionen war, nicht jedoch die Reduktion von Immissionen, welche zu Verschmutzungen führen. Das Vorbringen in der Revision entfernt sich somit vom Verfahrensgegenstand und geht damit ins Leere.

13 Inwiefern das Verwaltungsgericht im Übrigen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, zeigt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht auf.

14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

15Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung. Das Mehrbegehren der Mitbeteiligten war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer und der ERVZuschlag in dem in dieser Verordnung genannten Pauschalbetrag bereits enthalten sind (vgl. etwa VwGH 15.4.2004, Ra 2022/05/0073, mwN).

Wien, am 21. November 2024