JudikaturVwGH

Ro 2024/10/0017 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
24. April 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der Bildungsdirektion für Steiermark gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. August 2024, Zl. G303 2297468 1/3E, betreffend Zurückweisung der Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht (mitbeteiligte Partei: mj. A S, vertreten durch die Dr. Ragossnig Partner Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/IX/37), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

1 Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde der nunmehrigen Amtsrevisionswerberin vom 5. Juli 2024 wurde die Anzeige der Teilnahme des mj. Mitbeteiligten an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2024/2025 gemäß § 11 iVm § 8 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der mj. Mitbeteiligte im Schuljahr 2024/25 die Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen habe.

2Begründend wurde ausgeführt, mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juli 2017 sei für den mj. Mitbeteiligten das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs festgestellt worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 21.11.2023, Ro 2022/10/0026) liege dem SchPflG zugrunde, dass bei Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen auf Antrag oder von Amts wegen der sonderpädagogische Förderbedarf für ein Kind im Hinblick darauf festzustellen sei, ob dieses dem Unterricht in der für dieses Kind in Aussicht genommenen (oder bereits besuchten) Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermöge, und werde ein derartiger Bedarf festgestellt für dieses Kind die in Betracht kommende Schule zu benennen sowie der diesfalls anzuwendende Lehrplan festzulegen sei. Die zuletzt genannten Aussprüche gingen aber im Falle der Erfüllung der Schulpflicht durch die Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht iSd §§ 11 ff SchPflG von vornherein ins Leere. Weiters habe nach dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die gesetzgeberische Absicht darin bestanden, behinderte Kinder in das Regelschulwesen zu integrieren und eine Wahlmöglichkeit der Eltern für die Betreuung ihrer behinderten Kinder entweder in der Sonderschule oder in einer Volksschule mit entsprechenden Fördermöglichkeiten zu schaffen. Den Materialien sei eine Bezugnahme auf die Erfüllung der Schulpflicht außerhalb des „Regel bzw. Sonderschulwesens“ nicht zu entnehmen. Weiters werde festgehalten, dass sich (gemeint wohl:) die Festlegung, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten sei, lediglich auf den im Rahmen des Besuchs von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen vorgesehenen Unterricht beziehe.

3 Demgemäß könne so die belangte Behörde weiter „die Schulpflicht aufgrund des festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs nicht durch die Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht iSd §§ 11 ff SchPflG erfüllt werden“. Das Kind habe somit eine entsprechende öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule zu besuchen. Die Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. August 2024 wurde der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig sei.

5Begründend führte das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung aus, mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde sei die Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2024/2025 als unzulässig zurückgewiesen worden. Habe die Behörde den Antrag zurückgewiesen, sei das Verwaltungsgericht lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen sei (Verweis auf VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059, 0060; 23.6.2015, Ra 2015/22/0040). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei daher nur die Frage, ob die Zurückweisung der Anzeige des häuslichen Unterrichts zu Recht erfolgt sei. Dass die Anzeige des häuslichen Unterrichts mangelhaft gewesen sei oder nicht den Inhaltsvorschriften des § 11 Abs. 3 SchPflG entsprochen habe bzw. ein Mängelbehebungsauftrag ergangen sei, sei nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Auch sei keine Verspätung der Anzeige geltend gemacht worden. Die belangte Behörde habe ihre zurückweisende Entscheidung auch auf keine sonstigen formellen Gründe gestützt.

6Es ergebe sich auch aus dem von der Behörde zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.11.2023, Ro 2022/10/0026) „im Umkehrschluss nicht zwingend, dass Anzeigen gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG, welche schulpflichtige Kinder betreffen, bei welchen das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs einmal rechtskräftig festgestellt wurde, generell als unzulässig zurückzuweisen“ seien. Insbesondere werde in § 8b letzter Satz SchPflG ausdrücklich festgelegt, dass auch in dem Fall, dass das Kind seine allgemeine Schulpflicht in einer der Behinderung entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen habe, der Abschnitt C („Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht“) davon unberührt bleibe. Daraus lasse sich schließen, dass schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf nicht generell von der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht ausgeschlossen seien und Abschnitt C auch hier zur Anwendung gelange. Außerdem benenne § 11 Abs. 2a SchPflG gezielt Konstellationen, bei denen die allgemeine Schulpflicht nicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht bzw. Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden könne, nämlich dann, wenn das Kind eine Deutschförderklasse oder einen Deutschförderkurs zu besuchen habe. Selbst in derartigen Fällen, wo gesetzlich explizit ein Ausschluss von einem gleichwertigen Unterricht angeordnet sei, könne die Behörde die Anzeige nicht als unzulässig zurückweisen, sondern habe gemäß § 11 Abs. 6 Z 2 SchPflG meritorisch zu entscheiden, die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen habe. Was die im angefochtenen Bescheid normierte Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG anbelange, sei festzuhalten, dass § 11 Abs. 6 erster Satz SchPflG zwar vorsehe, dass im Falle einer Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht zusätzlich auch (zwingend) eine Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht iSd § 5 SchPflG zu ergehen habe, allerdings sei gegenständlich die Anzeige als unzulässig zurückgewiesen und keine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht getroffen worden. Eine solche Anordnung käme daher nur dann in Frage, wenn darüber im Zusammenhalt mit der Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht inhaltlich abgesprochen worden wäre.

7 Die Zurückweisung der Anzeige des häuslichen Unterrichts komme somit in Ermangelung eines Zurückweisungsgrundes nicht in Betracht; auch die zusätzlich ausgesprochene Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG erweise sich als verfehlt. Der angefochtene Bescheid sei daher zur Gänze ersatzlos aufzuheben gewesen.

8Den Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG begründete das Verwaltungsgericht im Kern damit, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob schulpflichtige Kinder, bei denen rechtskräftig ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden sei, „generell von der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des § 11 SchPflG ausgeschlossen“ seien.

9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision der belangten Behörde.

10 Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor.

11 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

12 Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 121/2024 (SchPflG), lautet auszugsweise:

„ABSCHNITT I

Allgemeine Schulpflicht

A. Personenkreis, Beginn und Dauer

Personenkreis

(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

...

B. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen

Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen

Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

...

Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf

(1) Auf Antrag oder von Amts wegen hat die Bildungsdirektion mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind festzustellen, sofern dieses infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Unter Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Im Zuge der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist auszusprechen, welche Sonderschule für den Besuch durch das Kind in Betracht kommt oder, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten es verlangen, welche allgemeine Schule in Betracht kommt. Unter Bedachtnahme auf diese Feststellung hat die Bildungsdirektion festzulegen, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist anzustreben, dass der Schüler oder die Schülerin die für ihn oder sie bestmögliche Förderung erhält.

...

(3) Sobald bei einem Kind auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann, weil es allenfalls trotz Weiterbestandes der Behinderung dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 erster Satz aufzuheben. Für den Fall, dass bei Fortbestand des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schüler oder die Schülerin dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 vierter und fünfter Satz entsprechend abzuändern.

(3a) Bei körperbehinderten und sinnesbehinderten Schülern, die in eine Sekundarschule nach Erfüllung der allgemeinen Aufnahmsvoraussetzungen der jeweiligen Schulart aufgenommen werden, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 aufzuheben. Dies gilt nicht beim Besuch einer Sonderschule.

(1) Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1) sind berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Mittelschule, Polytechnischen Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.

(2) Die Bildungsdirektion hat anläßlich der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie bei einem Übertritt in eine Sekundarschule die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten über die hinsichtlich der Behinderung bestehenden Fördermöglichkeiten in Sonderschulen und allgemeinen Schulen und den jeweils zweckmäßigsten Schulbesuch zu beraten. Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme in eine Volksschule, Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe, so hat die Bildungsdirektion zu informieren, an welcher nächstgelegenen allgemeinen Schule dem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen werden kann.

(3) Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule, Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe und bestehen keine entsprechenden Fördermöglichkeiten an einer derartigen Schule, welche das Kind bei einem ihm zumutbaren Schulweg erreichen kann, so hat die Bildungsdirektion unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen oder, falls es sich um Zentrallehranstalten (§ 1 Abs. 3 des Bildungsdirektionen Einrichtungsgesetzes) handelt, beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu beantragen.

Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine Volksschule, Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe gemäß § 8a besuchen, haben ihre allgemeine Schulpflicht in einer der Behinderung entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen. Abschnitt C bleibt davon unberührt.

...

C. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht

Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

(1) Die allgemeine Schulpflicht kann unbeschadet des § 12 auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule ausgenommen die Polytechnische Schule mindestens gleichwertig ist.

(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat

1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und

2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:

a) Vor und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,

b) den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,

c) das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,

d) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie

e) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.

...

(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn

1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder

2. gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder

3. das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder

4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder

5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder

6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder und Jugendhilfe zu informieren.“

13 Die wiedergegebene Bestimmung des letzten Satzes des § 8b SchPflG („Abschnitt C bleibt davon unberührt.“) wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 9/2012 in das Gesetz aufgenommen. Die Materialien (RV 1617 BlgNR 24. GP, 14) führen zur Novellierung des § 8b SchPflG Folgendes aus:

„Zu Z 2 bis 5 (§ 8a Abs. 1 bis 3 und § 8b):

In diesen Bestimmungen wird dort, wo die allgemeinen Schulen genannt werden, an denen Schülerinnen und Schüler mit SPF ihre allgemeine Schulpflicht (integrativ) erfüllen können, eine Ergänzung hinsichtlich der Polytechnischen Schule und der einjährigen Haushaltungsschule vorgenommen.“

14 Die Amtsrevisionswerberin macht in ihrer Zulässigkeitsbegründung unter anderem geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob schulpflichtige Kinder, bei welchen rechtskräftig ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden sei, welcher „nach wie vor aufrecht“ bestehe, „generell von der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Abschnitts C des SchPflG ausgeschlossen“ seien.

15 Die Revision erweist sich mit Blick auf die damit sowohl vom Verwaltungsgericht als auch der Amtsrevisionswerberin angesprochene Frage, ob eine Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht hinsichtlich eines schulpflichtigen Kindes allein deshalb als unzulässig zurückzuweisen ist, weil hinsichtlich dieses Kindes ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid über den sonderpädagogischen Förderbedarf im Sinne des § 8 Abs. 1 SchPflG vorliegt, als zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

16Die Amtsrevisionswerberin nimmt den Standpunkt ein, die Argumentation des Verwaltungsgerichtes, wonach Schüler „mit festgestelltem und aufrecht bestehendem sonderpädagogischen Förderbedarf“ an häuslichem Unterricht teilnehmen könnten, widerspreche den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes im genannten Erkenntnis Ro 2022/10/0026.

17 Dazu wird hier zusammengefasst wiedergegeben ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht verstehe in seiner bisherigen Rechtsprechung § 8 Abs. 1 SchPflG so, dass die zuständige Schulbehörde „zwingend bescheidmäßig auszusprechen“ habe, welche (namentlich zu nennende) Schule das Kind zu besuchen habe (und nicht nur, welche Schule in Betracht komme). Daraus folge, dass bei einem Wechsel vom Besuch einer (bestimmten) öffentlichen Schule hin zur Erfüllung der Schulpflicht durch gleichwertigen Unterricht iSd Abschnitts C des SchPflG die Schulbehörde „diesen Spruchpunkt in jedem Fall zwingend entsprechend abzuändern hätte.“ Wenn das Kind seine Schulpflicht statt an der bisher besuchten Schule im häuslichen Unterricht erfüllen solle, könne von der Schulbehörde „die zu besuchende Schule im Bescheid gar nicht angeführt werden“. Selbst wenn bisher keine zu besuchende Schule bescheidmäßig festgestellt worden sei, müsste „die hinkünftig neu zu besuchende Schule bescheidmäßig festgelegt“ werden. Werde aber bescheidmäßig ausgesprochen, dass das Kind eine bestimmte Schule zu besuchen habe, so erscheine eine Teilnahme an gleichwertigem Unterricht „denkunmöglich“. Weiters beziehe sich die in § 8 Abs. 1 SchPflG vorgesehene bescheidmäßige behördliche Festlegung, „ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten“ sei, lediglich auf den im Rahmen des Besuchs von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen vorgesehenen Unterricht. Wenn die Behörde bescheidmäßig ausspreche, dass das Kind nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten sei, dann „würde der beabsichtigte häusliche Unterricht wohl einer (gesetzlichen) Beschränkung unterworfen“, was (nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes) „vermutlich unzulässig“ sei. Die Kinder müssten dann nämlich im häuslichen Unterricht „zwingend nach dem Lehrplan unterrichtet werden, den die Behörde bescheidmäßig festgelegt“ habe. Im Weiteren nimmt die Amtsrevisionswerberin unter Bezugnahme auf die Materialien zur Novellierung des § 8b SchPflG mit BGBl. I Nr. 9/2012 den Standpunkt ein, durch das (dortige) „offensichtlich bewusste Weglassen einer Bezugnahme auf die Erfüllung der Schulpflicht durch Teilnahme an gleichwertigem Unterricht iSd Abschnittes C“ des SchPflG sei offensichtlich, dass der Gesetzgeber „diese Möglichkeit nicht eröffnen wollte“.

18 Mit diesen Ausführungen wird allerdings keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufgezeigt:

19Der Verwaltungsgerichtshof hat im genannten Erkenntnis Ro 2022/10/0026 auszugsweise Folgendes ausgeführt (die Randzahlen werden im Folgenden wiedergegeben):

„13 Nach § 8 Abs. 1 erster Satz SchPflG hat die Bildungsdirektion auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind festzustellen, sofern dieses infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Nach § 8 Abs. 1 vierter Satz SchPflG ist im Zuge der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs auszusprechen, welche Sonderschule für den Besuch durch das Kind in Betracht kommt oder, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten es verlangen, welche allgemeine Schule in Betracht kommt. Nach § 8 Abs. 1 fünfter Satz SchPflG hat die Bildungsdirektion unter Bedachtnahme auf diese Feststellung festzulegen, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist.

14 Die Bestimmung des § 8 Abs. 1 SchPflG findet sich wie von der Amtsrevisionswerberin schon im behördlichen Bescheid hervorgehoben im Abschnitt B (des ersten Abschnitts) des SchPflG, der die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen regelt. Die §§ 8, 8a und 8b SchPflG regeln auch ihrer Überschrift zufolge den Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf. Bereits diese systematische Einordung der Bestimmungen durch den Gesetzgeber spricht gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, diese Bestimmung beziehe sich auch auf die in Abschnitt C des SchPflG geregelte Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch die Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht. Eine vergleichbare Bestimmung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bei Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch die Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht sieht der zuletzt genannte Abschnitt C des SchPflG nicht vor.

15 Auch der Regelungsinhalt des § 8 Abs. 1 leg. cit. spricht gegen die Auslegung des Verwaltungsgerichtes, verknüpft diese Bestimmung doch die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs für ein Kind, das infolge einer Behinderung ‚dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule‘ ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag, mit den Aussprüchen darüber, welche Sonderschule oder (über Verlangen) welche allgemeine Schule für den Besuch durch das Kind in Betracht kommt und (unter Bedachtnahme darauf) ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Dem Gesetz liegt demnach zugrunde, bei Erfüllung der allgemeinen Schulplicht durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen auf Antrag oder von Amts wegen den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind im Hinblick darauf festzustellen, ob dieses dem Unterricht in der für dieses Kind in Aussicht genommenen (oder bereits besuchten) Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag, und wird ein derartiger Bedarf festgestellt für dieses Kind in Betracht kommende Schulen zu benennen sowie den diesfalls anzuwendenden Lehrplan festzulegen. Die zuletzt genannten Aussprüche gehen aber im Falle der Erfüllung der Schulpflicht durch die Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht von vornherein ins Leere. Eine wie offenbar vom Verwaltungsgericht vertreten gleichsam abstrakte Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, ohne dass wie im vorliegenden Fall die Erfüllung der allgemeinen Schulplicht durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen auch nur in Aussicht genommen wird, kann § 8 Abs. 1 SchPflG nicht entnommen werden.

16 Auch die Materialien (1045 BlgNR 18.GP) zur Novelle BGBl. Nr. 513/1993, mit der an die Stelle der vormaligen ‚Feststellung der Sonderschulbedürftigkeit und der damit verbundenen Aufnahme in eine Sonderschule‘ die ‚Festlegung eines sonderpädagogischen Förderbedarfes‘ trat, sprechen gegen die Auslegung des Verwaltungsgerichtes. Diese Materialien lauten auszugsweise wie folgt:

...

17 Demnach bestand die gesetzgeberische Absicht darin, ‚behinderte Kinder in das Regelschulwesen‘ zu integrieren und ‚eine Wahlmöglichkeit der Eltern für die Betreuung ihrer behinderten Kinder entweder in der Sonderschule oder in einer Volksschule mit entsprechenden Fördermöglichkeiten‘ zu schaffen. Den Materialien ist eine (wie immer geartete) Bezugnahme auf die Erfüllung der Schulpflicht außerhalb des ‚Regel bzw. Sonderschulwesens‘ nicht zu entnehmen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Gesetzgeber bei der genannten Novelle (auch) eine behördliche Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs für Fälle, in denen kein Schulbesuch an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen erfolgt (oder zumindest in Aussicht genommen wird), vor Augen gestanden wäre, liegen nicht vor.

18 An diesem Ergebnis vermögen auch die Ausführungen des Mitbeteiligten in der Revisionsbeantwortung zu Fragen der Ablegung der Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolgs des Unterrichtes gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG nichts zu ändern, bezieht sich die in § 8 Abs. 1 SchPflG vorgesehene behördliche Festlegung, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist, nach dem Gesagten doch lediglich auf den im Rahmen des Besuchs von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen vorgesehenen Unterricht.“

20 Entgegen der Ansicht der Amtsrevisionswerberin ist diesem Erkenntnis keine Aussage dahin zu entnehmen, dass ein schulpflichtiges Kind, bei dem ein sonderpädagogischer Förderbedarf (rechtskräftig) festgestellt wurde, von der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an häuslichem Unterricht ausgeschlossen wäre.

21 Einer derartigen Sichtweise steht wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt schon der Wortlaut des § 8b letzter Satz SchPflG entgegen. Nach § 8b erster Satz SchPflG haben schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine Volksschule, Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe gemäß § 8a leg. cit. besuchen, ihre allgemeine Schulpflicht in einer der Behinderung entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen. Nach § 8b letzter Satz SchPflG bleibt Abschnitt C davon unberührt.

22 Mit der zuletzt genannten Bestimmung hat der Gesetzgeber aber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass auch im Falle eines schulpflichtigen Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Erfüllung der Schulpflicht nach Maßgabe des Abschnitt C des SchPflG „unberührt bleibt“ und somit (bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen) zulässig ist. Soweit die Amtsrevisionswerberin zu dieser Bestimmung unter Wiedergabe der Materialien zur Stammfassung des Schulpflichtgesetzes 1962, das in § 8 Abs. 1 einen vergleichbaren Passus („unbeschadet der Bestimmungen der §§ 11 bis 13“) vorsah die Ansicht vertritt, der Gesetzgeber sei „schon in der Urfassung davon ausgegangen ..., dass eine sonderpädagogische Förderung von beeinträchtigten Kindern ausschließlich nur in den öffentlichen Schulen selbst vorgesehen ist, nicht aber im Falle der Durchführung eines gleichwertigen Unterrichtes“, so wird damit nicht dargelegt, warum daraus für die hier maßgebende Rechtslage folgen sollte, dass die Erfüllung der Schulpflicht nach Maßgabe des Abschnitts C des SchPflG im Falle eines schulpflichtigen Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf entgegen § 8b letzter Satz SchPflG unzulässig ist. Soweit die Amtsrevisionswerberin aus den (oben wiedergegebenen) Materialien zur Novellierung des § 8b SchPflG mit BGBl. I Nr. 9/2012 ableiten will, dass durch das „offensichtlich bewusste Weglassen einer Bezugnahme auf die Erfüllung der Schulpflicht durch Teilnahme an gleichwertigem Unterricht iSd Abschnittes C“ des SchPflG offensichtlich sei, dass der Gesetzgeber „diese Möglichkeit nicht eröffnen wollte“, so steht dem der Wortlaut des § 8b letzter Satz SchPflG der mit eben jener Novelle in das Gesetz aufgenommen wurdeentgegen. Dass Materialien zu einer (neuen bzw. hier: neuerlich aufgenommenen) Bestimmung keine Ausführungen enthalten, ändert nichts an der Geltung dieser Bestimmung. Soweit die Amtsrevisionswerberin schließlich die Auffassung vertritt, die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, wonach aus § 8b letzter Satz SchPflG abzuleiten sei, dass schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf nicht generell von der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht ausgeschlossen seien und Abschnitt C auch hier zur Anwendung gelange, widerspreche den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in der Randzahl 14 des Erkenntnisses Ro 2022/10/0026, so wird von der Amtsrevisionswerberin die dazu nur die genannte Randzahl des Erkenntnisses auszugsweise wiedergibt nicht dargelegt, aus welchen Gründen dies der Fall sein sollte. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis Aussagen zur Auslegung des § 8 Abs. 1 SchPflG nicht aber zur Auslegung des § 8b letzter Satz SchPflG getroffen.

23 Entgegen der Ansicht der Amtsrevisionswerberin kann auch keine Rede davon sein, dass eine im Grunde des § 8 Abs. 1 SchPflG getroffene Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs selbst wenn diese (was im vorliegenden Fall nach den vorgelegten Akten allerdings gar nicht zutrifft, wurde mit Bescheid der Amtsrevisionswerberin vom 20. Juli 2017 doch lediglich das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs hinsichtlich des Mitbeteiligten festgestellt) mit einer Festlegung der für dieses Kind in Betracht kommenden Schule und des diesfalls anzuwendenden Lehrplans einhergeht zur Folge hätte, dass damit eine bindende Anordnung des Besuchs dieser (in Betracht kommenden) Schule unter Ausschluss häuslichen Unterrichts oder eine bindende Anordnung hinsichtlich des anzuwendenden Lehrplans im häuslichen Unterricht getroffen worden wäre. Einem derartigen Feststellungsbescheid (samt der Festlegung der in Betracht kommenden Schule und des diesfalls anzuwendenden Lehrplans) kommt nämlich Wirkung nur in Bezug auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht nach Maßgabe des Abschnitts B des SchPflG somit durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulenzu (vgl. dazu schon das oben wiedergegebene Erkenntnis Ro 2022/10/0026, insb. Rz 18). Auch mit dem weiteren Revisionsvorbringen, das auf der gegenteiligen Sichtweise der Amtsrevisionswerberin beruht, wird daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht aufgezeigt.

24Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

25Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 24. April 2025