Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revision der Bildungsdirektion für Oberösterreich gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Dezember 2024, Zl. L524 2303451 1/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Schulpflichtgesetz 1985 (mitbeteiligte Partei: mj. J A in P, vertreten durch T und G A in P), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1.1. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2024 wies die Bildungsdirektion für Oberösterreich die nunmehrige Revisionswerberin eine „Anzeige“ des Mitbeteiligten vom 1. Oktober 2024 betreffend den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule im Schuljahr 2024/2025 gemäß § 13 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) als verspätet zurück, weil ein derartiges Ansuchen „jedenfalls vor Beginn des Schuljahres bei der zuständigen Behörde einlangen“ müsse; dies folge aus dem „klaren Gesetzeswortlaut des § 13 Abs. 1 SchPflG und vor dem Hintergrund der systematisch vergleichbaren Rechtslage des § 11 SchPflG“.
2 Da das Schuljahr 2024/2025 gemäß § 2 Abs. 1 Oö. Schulzeitgesetz 1976 am Montag, 9. September 2024, begonnen habe, sei die erst am 1. Oktober 2024 bei der Revisionswerberin eingelangte Anzeige verspätet.
3 1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 12. Dezember 2024 gab das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde des Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid statt und hob den Bescheid ersatzlos auf, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zuließ.
4 Das Verwaltungsgericht führte begründend im Kern aus, es entspreche entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Auffassung nicht der Rechtslage, dass ein Ansuchen nach § 13 Abs. 1 SchPflG „nur vor Beginn eines Schuljahres gestellt werden dürfte“, weshalb die mit dem bekämpften Bescheid ausgesprochene Zurückweisung wegen Verspätung nicht rechtmäßig sei.
5 Die Zulassung der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass Rechtsprechung zu der Rechtsfrage fehle, „ob ein Ansuchen um Bewilligung zum Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Abs. 1 Schulpflichtgesetz vor Beginn des Schuljahres gestellt werden muss“.
6 1.3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, welche sich der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes „vollinhaltlich anschließt“ und zur Zulässigkeit unter Darlegung der eigenen Rechtsauffassung ihrerseits vorbringt, zur Frage „der Rechtzeitigkeit bzw. des Antragszeitpunktes von Anträgen nach § 13 Abs 1 SchPflG“ mangle es „an einer einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung“.
7 Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet.
8 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
11 3. Die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B VG also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nach Einbringung der Revision bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. etwa VwGH 23.10.2014, Ra 2014/07/0080, mwN).
12 Mit hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2025, Ro 2024/10/0006, wurde die sowohl in der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes als auch im Zulässigkeitsvorbringen der Revisionswerberin angesprochene Rechtsfrage mittlerweile geklärt, und zwar in dem Sinn, dass dem Gesetz eine Frist oder ein Termin bezüglich der Antragstellung nach § 13 Abs. 1 SchPflG nicht zu entnehmen ist (vgl. dort insbes. Rz 20 bis 23).
13 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. März 2025