JudikaturVwGH

Ra 2023/10/0400 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
Umweltrecht
17. Juli 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie den Hofrat Dr. Hofbauer und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision 1. des S S und 2. der S GmbH, beide vertreten durch Mag. Harald Redl, Rechtsanwalt in Bruckneudorf, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 11. Juli 2023, Zl. VGW 001/086/19/2023 27, betreffend Übertretung des Wiener Baumschutzgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird hinsichtlich des Strafausspruches und hinsichtlich des Ausspruches über die Kosten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Das Land Wien hat dem Erstrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 11. Juli 2023 legte das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) dem Erstrevisionswerber unter Abweisung von dessen Beschwerde gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7. Dezember 2022 und unter Reduzierung der Tatzeit auf zwei innerhalb des von der belangten Behörde angelasteten Tatzeitraums liegende Tage (13. und 14. Juni 2022)als handelsrechtlichem Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen befugten Person der Zweitrevisionswerberin zur Last, dass er entgegen § 3 Abs. 1 Z 3 iVm § 13 Abs. 2 Z 2 Wiener Baumschutzgesetz iVm § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten habe, dass die Zweitrevisionswerberin als von den Eigentümern einer näher bezeichneten Liegenschaft beauftragtes Bauunternehmen in der Zeit zwischen 13. Juni 2022 und 14. Juni 2022 auf dieser Liegenschaft fünf näher bezeichnete Bäume, welche wegen ihres Stammumfanges von mehr als 40 Zentimeter, gemessen in einem Meter Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, dem Wiener Baumschutzgesetz unterlägen, durch mechanische Einwirkungen beschädigt habe, zumal bei den Abbrucharbeiten des alten Gebäudes auf der Liegenschaft bzw. bei Aushubarbeiten für das neue Gebäude diese fünf Bäume im Wurzelbereich verletzt worden seien und bei zwei (näher bezeichneten) Bäumen in den inneren Schutzbereich eingegriffen worden sei, wobei die Wunden Eintrittspforten für holzzersetzende Pilze darstellten. Dies sei entgegen § 3 Abs. 1 Z 3 Wiener Baumschutzgesetz, wonach es verboten sei, Bäume durch chemische, mechanische oder andere Einwirkungen zu beschädigen, im Wuchs zu hemmen oder zum Absterben zu bringen, erfolgt.

2Dafür wurde über den Erstrevisionswerber gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 iVm § 13 Abs. 3 erster Strafsatz Wiener Baumschutzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von „insg. € 4.900,00 (€ 980,00 je Baum)“, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von „5 Tage (1 Tag je Baum)“, verhängt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Zweitrevisionswerberin gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe samt den näher bestimmten Kosten des Strafverfahrens zur ungeteilten Hand hafte. Das Verwaltungsgericht erklärte zudem die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für unzulässig.

3 Begründend führte das Verwaltungsgericht soweit hier maßgeblich aus, der Erstrevisionswerber sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitrevisionswerberin, die mit der Herstellung einer Bodenplatte auf einem näher bezeichneten Grundstück beauftragt worden sei. Am 13. und 14. Juni 2022 habe die Zweitrevisionswerberin Abschiebearbeiten auf diesem Grundstück durchgeführt. Hierbei hätten Mitarbeiter der Zweitrevisionswerberin fünf Bäume beschädigt, die durch zu nahe an den Baumstämmen erfolgtes Abtragen des Erdreichs beeinträchtigt worden seien, wobei durch die Grabtätigkeit Wurzeln zwangsläufig mitentfernt worden seien und der Lebensraum der Bäume beeinträchtigt worden sei. Überdies seien Wurzeln durch das dabei erfolgte Abschaben der Rinde beschädigt worden. Mit Bescheid vom 25. August 2022 sei schließlich die Entfernung von drei der gegenständlichen Bäume bewilligt worden.

4 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, die Zweitrevisionswerberin habe als von den Grundeigentümern beauftragtes Unternehmen im Zuge ihrer Aushubarbeiten am gegenständlichen Grundstück von 13. Juni 2022 bis 14. Juni 2022 fünf Bäume durch mechanische Einwirkungen im Wurzelbereich beschädigt. Da auch das Beschädigen von Bäumen, für welche eine Bewilligung zu deren Entfernung nach § 4 Abs. 1 Wiener Baumschutzgesetz erteilt werden könnte, verboten sei, sei es unerheblich, dass die Entfernung von drei der fünf Bäume mit Bescheid vom 25. August 2022 bewilligt worden sei.

5Der Erstrevisionswerber sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitrevisionswerberin deren verantwortliches Organ iSd § 9 Abs. 1 VStG. Derjenige, der sich bei der Erfüllung einer ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung der Hilfe eines Dritten (gemeint offenbar: Mitarbeiter der Zweitrevisionswerberin) bediene, bleibe verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, soweit ihn ein Verschulden nach § 5 VStG treffe. Eine Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung hänge nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Einzelfall davon ab, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen worden seien, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen. Die Effizienz eines Kontrollsystems werde nicht an der subjektiven Meinung des Revisionswerbers oder der in das System eingebundenen Personen gemessen, sondern nach einem objektiven Maßstab. Ein solches wirksames Kontrollsystem liege aber nur dann vor, wenn die Überwachung der Einhaltung der Rechtsnormen, deren Übertretung dem Erstrevisionswerber als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zur Last gelegt worden sei, jederzeit sichergestellt werden könne. Dies hätte der Erstrevisionswerber initiativ darlegen müssen. Das Vorliegen eines solchen (wirksamen) Kontrollsystems habe er nicht einmal behauptet. Der Erstrevisionswerber habe angegeben, das verfahrensgegenständliche Grundstück selbst besichtigt zu haben. Hierbei sei für ihn jedenfalls zu erkennen gewesen, dass sich die Bäume in unmittelbarer Nähe der zu errichtenden Bodenplatte befänden. Dass weiters Wurzeln von Bäumen wegführten und bei stammnahem Erdabtrag beschädigt würden, sei offenkundig und dem Erstrevisionswerber jedenfalls bewusst gewesen. Dessen ungeachtet habe er sich durch seine Firma bereit erklärt, die gegenständlichen Erdarbeiten nahe der Bäume durchzuführen. Es liege daher zumindest Fahrlässigkeit vor. Der Erstrevisionswerber habe die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Das Ausmaß des Verschuldens könne in Anbetracht der Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Erstrevisionswerber als handelsrechtlichem Geschäftsführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen sei, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Erstrevisionswerber im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Unter Bedachtnahme auf den anzuwendenden Strafrahmen, die Strafzumessungsgründe und die finanziellen Verhältnisse des Erstrevisionswerbers erscheine die verhängte Strafe „von EUR 980, (EFS 1 Tag) pro Baum“ als angemessen.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

7 Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor.

8 Die belangte Behörde erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit unter anderem vor, das Verwaltungsgericht weiche von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0023; 3.5.2017, Ra 2016/03/0108) ab, weil es verkannt habe, dass im gegenständlichen Fall ein fortgesetztes Delikt vorgelegen sei und deshalb über den Erstrevisionswerber nur eine Strafe und nicht eine Strafe pro Baum hätte verhängt werden dürfen.

10 Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Baumschutzgesetzes, LGBl. Nr. 27/1974 idF LGBl. Nr. 71/2018, lauten:

Zweck und Anwendungsbereich

§ 1. (1) Zur Erhaltung einer gesunden Umwelt für die Wiener Bevölkerung ist der Baumbestand im Gebiete der Stadt Wien nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geschützt ohne Rücksicht darauf, ob er sich auf öffentlichem oder privatem Grund befindet. Zum geschützten Baumbestand im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Bäume, das sind Laub und Nadelhölzer mit einem Stammumfang von mindestens 40 cm, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, einschließlich ihres ober und unterirdischen pflanzlichen Lebensraumes.

[...]

Verbotene Eingriffe

§ 3. (1) Es ist verboten,

[...]

3. Bäume durch chemische, mechanische oder andere Einwirkungen zu beschädigen, im Wuchs zu hemmen oder zum Absterben zu bringen.

[...]

Strafbestimmungen

§ 13. [...]

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer

[...]

2. einen der nach § 3 Abs. 1 verbotenen Eingriffe setzt,

[...]

(3) Die Verwaltungsübertretungen sind vom Magistrat in den Fällen des Abs. 2 Z 1 bis 4 mit Geldstrafe von 700 Euro bis zu 42 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, in den Fällen der Z 5 bis 7 mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

[...]“

11 § 22 Verwaltungsstrafgesetz 1991VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I. Nr. 33/2013, lautet samt Überschrift auszugsweise:

Zusammentreffen von strafbaren Handlungen

§ 22. [...]

(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.“

12Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs. 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beim fortgesetzten Delikt bzw. beim Dauerdelikt (vgl. VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108, Rn. 15, mwH).

13Ein fortgesetztes Delikt liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Als objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein, und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein (vgl. wiederum VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108, Rn. 15, mwN).

14Der einheitliche Willensentschluss bzw. das Gesamtkonzept des Täters ist der Entschluss, sich fortgesetzt in bestimmter Weise rechtswidrig zu verhalten, und muss alle vom Täter gesetzten Einzelhandlungen umfassen. Von einem Gesamtvorsatz in diesem Sinn kann nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein als gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2017/10/0203, Rn. 18f, mwN). Auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz kann ein fortgesetztes Delikt gegeben sein (vgl. erneut VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108, Rn. 18ff).

15 Nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde die Zweitrevisionswerberin, zu deren Vertretung nach außen der Erstrevisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer berufen ist, im vorliegenden Fall mit der Herstellung einer Bodenplatte auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück beauftragt, wobei im Zuge der dafür benötigten Abschiebearbeiten von 13. Juni 2022 bis 14. Juni 2022 fünf Bäume iSd § 3 Abs. 1 Z 3 Wiener Baumschutzgesetz beschädigt wurden. Der Erstrevisionswerber hat die Beschädigung der fünf verfahrensgegenständlichen Bäume auch in (zumindest) fahrlässiger Weise zu verantworten, war für ihn doch so die unbestrittenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts weiter bei der dem Aushub vorangegangenen Besichtigung jedenfalls zu erkennen, dass sich die Bäume in unmittelbarer Nähe der zu errichtenden Bodenplatte befinden; dass Wurzeln bei stammnahem Erdabtrag beschädigt werden, war ihm bewusst.

16Aufgrund der daraus abzuleitenden gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit und vor dem Hintergrund, dass die vom Erstrevisionswerber zu verantwortenden Einzeltaten aufgrund der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform, der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände und ihres engen zeitlichen Zusammenhangs zu einer Einheit zusammentreten, wären die im vorliegenden Sachverhalt verwirklichten Handlungen im Ergebnis somit als eine Tat zu beurteilen gewesen, weshalb über den Erstrevisionswerber nur eine Strafe zu verhängen gewesen wäre (vgl. zur ohne Genehmigung vorgenommenen Fällung von 16 Bäumen für Aushubarbeiten zwecks Errichtung einer Tiefgarage neuerlich VwGH 24.4.2018, Ra 2017/10/0203).

17Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der das Verbot der reformatio in peius dazu führt, dass in der Beschwerdeentscheidung nicht die gleiche Strafe verhängt werden darf wie im bekämpften Straferkenntnis, sofern in der Beschwerdeentscheidung der Tatzeitraum reduziert wird und nicht andere Strafzumessungsgründe heranzuziehen sind als im Straferkenntnis (vgl. VwGH 15.2.2018, Ra 2017/17/0718, mwN).

18Diesen Anforderungen hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis nicht entsprochen. Es hat durch die Modifikation des Spruchs des erstinstanzlichen Straferkenntnisses den Tatzeitraum zwar auf zwei Tage eingeschränkt, die Strafhöhe aber beibehalten, ohne jedoch die Gründe für die Beibehaltung offenzulegen (vgl. VwGH 23.2.2022, Ra 2020/17/0024).

19 Das angefochtene Erkenntnis war daher, soweit es den Strafund Kostenausspruch betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen (prävalierender) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

20Soweit die Revision (erkennbar mit Bezug auf den Schuldspruch des angefochtenen Erkenntnisses) vorbringt, das Verwaltungsgericht sei abweichend von einem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Unrecht davon ausgegangen, dass das gegenständliche Delikt ein Ungehorsamsdelikt darstelle, so wird mit diesem Zulässigkeitsvorbringen nicht dargelegt, weshalb dies zu einem anderslautenden Schuldspruch hätte führen können. Wie dargestellt (oben Rz 5) wurde im angefochtenen Erkenntnis mit Blick auf § 5 VStG ausführlich begründet, weshalb dem Erstrevisionswerber („zumindest“) Fahrlässigkeit anzulasten ist.

21 Die Revision war daher, soweit sie den Schuldspruch des angefochtenen Erkenntnisses betrifft, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

22Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war im Hinblick auf die in dieser Verordnung festgesetzten Pauschalbeträge, die auch die Umsatzsteuer bereits enthalten (vgl. etwa VwGH 16.5.2025, Ro 2024/10/0018, mwN), abzuweisen.

23Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 17. Juli 2025