Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger, den Hofrat Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar, Mag. Schindler und Mag. Bayer als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision des Bundesministers für Finanzen gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22. August 2024, LVwG S 1422/001 2023, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Tulln; mitbeteiligte Partei: A B), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1Mit Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 9. Mai 2023 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe es als zur Vertretung nach außen Berufener der C GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin den serbischen Staatsangehörigen D zumindest am 7. April 2022 mit Hilfsarbeiten auf einer näher genannten Baustelle beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Der Mitbeteiligte habe dadurch § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
2In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der serbische Staatsangehörige zwar über einen in der Slowakei ausgestellten Gewerbeschein verfügt habe, bei Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes im Sinn des § 2 Abs. 4 AuslBG sei jedoch zumindest ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vorgelegen.
3 Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge, es behob das behördliche Straferkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein.
4 Eine Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
5 Das Verwaltungsgericht legt seiner Entscheidung auf Tatsachenebene zugrunde, dass D in der Slowakei ein Unternehmen betrieben habe, dessen Unternehmensgegenstand insbesondere in der Erbringung vorbereitender Arbeiten für den Hochbau bestanden habe. Der slowakische Sozialversicherungsträger habe ihm eine A1 Bescheinigung ausgestellt, aus welcher hervorgehe, dass er zur angelasteten Tatzeit als selbständig erwerbstätige Person den slowakischen Rechtsvorschriften der Sozialversicherung unterlegen sei. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass D die A1 Bescheinigung betrügerisch oder rechtsmissbräuchlich erlangt hätte. Zwischen der C GmbH und D habe ein als „Dauerauftrag“ bezeichneter Vertrag bestanden, mit der D mit der Durchführung von Hilfsarbeiten an der besagten Baustelle beauftragt worden sei.
6 Nach Darlegung seiner beweiswürdigenden Erwägungen führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe einzelner Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2003 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zusammengefasst aus, dass die vom slowakischen Sozialversicherungsträger ausgestellte A1 Bescheinigung eine Bindungswirkung auf die Einordnung der Tätigkeit als selbständig oder unselbständig entfalte. Eine davon abweichende Beurteilung der Tätigkeit scheide aus. Es sei daher davon auszugehen, dass D auf der Baustelle als Selbständiger tätig gewesen sei. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe die Bindungswirkung zwar in Fällen eingeschränkt, in denen die Bescheinigung betrügerisch oder rechtsmissbräuchlich erlangt worden sei. Derartige Umstände seien fallbezogen jedoch nicht hervorgekommen.
7 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Vorliegen einheitlicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindungswirkung einer A1 Bescheinigung. Im Übrigen seien nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen und könne sich die Entscheidung auf die eindeutige Rechtslage stützen.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision des Bundesministers für Finanzen, mit der die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt wird. Der Mitbeteiligte erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
9 Der Revisionswerber sieht die Zulässigkeit der Revision in einer Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindungswirkung von A1 Bescheinigungen. Diese erstrecke sich lediglich auf den sozialversicherungsrechtlichen Status, nämlich welches Sozialversicherungsrecht gelte. Allenfalls fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Reichweite der Bindungswirkung einer A1 Bescheinigung.
10 Die Revision ist zulässig und begründet.
11Vorweg ist in Bezug auf die Ausführungen in der Revisionsbeantwortung über die mangelnde Bestimmtheit der angeführten Revisionspunkte darauf zu verweisen, dass die Grenzen des Rechtsstreites bei Amtsrevisionen durch die Anfechtungserklärung des Revisionswerbers gezogen werden. Dabei tritt an die Stelle der Angabe des Revisionspunktes das in § 28 Abs. 2 VwGG enthaltene Gebot der Erklärung über den Umfang der Anfechtung. Diesem Gebot ist bereits dann entsprochen, wenn die Revision die Angabe enthält, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit angefochten werde (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2018/12/0002, mwN). Da die vorliegende Amtsrevision diese Angabe enthält, erweist sie sich insoweit als zur ordnungsgemäßen Behandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof geeignet.
12§ 3 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 104/2019, sowie § 28 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 98/2020, lauten auszugsweise wie folgt:
„Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern
§ 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige ‚Rot Weiß Rot Karte‘, ‚Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (‚ICT‘), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (‚mobile ICT‘), Aufenthaltsbewilligung ‚Familiengemeinschaft‘ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)‘ oder ‚Niederlassungsbewilligung Künstler‘ oder eine ‚Rot Weiß Rot – Karte plus‘, eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ oder ‚Daueraufenthalt EU‘ besitzt.
(...)
Strafbestimmungen
§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,
1. wer
a) entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige ‚Rot Weiß Rot Karte‘, ‚Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (‚ICT‘), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (‚mobile ICT‘), Aufenthaltsbewilligung ‚Familiengemeinschaft‘ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)‘ oder ‚Niederlassungsbewilligung Künstler‘ oder keine ‚Rot Weiß Rot Karte plus‘, keine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ oder ‚Daueraufenthalt EU‘ besitzt, oder
b) (...)
(...)
bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro;
(...).“
13 Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise:
„ Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
(2) Diese Verordnung gilt auch für Hinterbliebene von Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten, und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Personen, wenn die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge in einem Mitgliedstaat wohnen.
Artikel 3
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:
a) Leistungen bei Krankheit;
b) Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft;
c) Leistungen bei Invalidität;
d) Leistungen bei Alter;
e) Leistungen an Hinterbliebene;
f) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
g) Sterbegeld;
h) Leistungen bei Arbeitslosigkeit;
i) Vorruhestandsleistungen;
j) Familienleistungen.
(...)
TITEL II
BESTIMMUNG DES ANWENDBAREN RECHTS
Artikel 11
Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(...)
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;
c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.
(...)
Artikel 12
Sonderregelung
(1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst.
(2) Eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet.“
14 Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen, lautet:
„ Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gelten für Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter die genannten Verordnungen fallen, sowie für ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen, wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben und sich in einer Lage befinden, die nicht ausschließlich einen einzigen Mitgliedstaat betrifft.“
15 Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lautet auszugsweise:
„ Artikel 5
Rechtswirkung der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Dokumente und Belege
(1) Vom Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung bescheinigt wird, sowie Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt wurden, sind für die Träger der anderen Mitgliedstaaten so lange verbindlich, wie sie nicht von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden.
(2) Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der den im Dokument enthaltenen Angaben zugrunde liegt, wendet sich der Träger des Mitgliedstaats, der das Dokument erhält, an den Träger, der das Dokument ausgestellt hat, und ersucht diesen um die notwendige Klarstellung oder gegebenenfalls um den Widerruf dieses Dokuments. Der Träger, der das Dokument ausgestellt hat, überprüft die Gründe für die Ausstellung und widerruft das Dokument gegebenenfalls.
(3) Bei Zweifeln an den Angaben der betreffenden Personen, der Gültigkeit eines Dokuments oder der Belege oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der den darin enthaltenen Angaben zugrunde liegt, nimmt der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts, soweit dies möglich ist, nach Absatz 2 auf Verlangen des zuständigen Trägers die nötige Überprüfung dieser Angaben oder dieses Dokuments vor.
(4) Erzielen die betreffenden Träger keine Einigung, so können die zuständigen Behörden frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem der Träger, der das Dokument erhalten hat, sein Ersuchen vorgebracht hat, die Verwaltungskommission anrufen. Die Verwaltungskommission bemüht sich binnen sechs Monaten nach ihrer Befassung um eine Annäherung der unterschiedlichen Standpunkte.
(...)
Artikel 14
Nähere Vorschriften zu den Artikeln 12 und 13 der Grundverordnung
(...)
(3) Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 der Grundverordnung beziehen sich die Worte ‚eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt‘ auf eine Person, die üblicherweise nennenswerte Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausübt, in dem sie ansässig ist. Insbesondere muss die Person ihre Tätigkeit bereits einige Zeit vor dem Zeitpunkt, ab dem sie die Bestimmungen des genannten Artikels in Anspruch nehmen will, ausgeübt haben und muss während jeder Zeit ihrer vorübergehenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig ist, den für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Anforderungen weiterhin genügen, um die Tätigkeit bei ihrer Rückkehr fortsetzen zu können.
(4) Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 der Grundverordnung kommt es für die Feststellung, ob die Erwerbstätigkeit, die ein Selbständiger in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, eine ‚ähnliche‘ Tätigkeit wie die gewöhnlich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit ist, auf die tatsächliche Eigenart der Tätigkeit und nicht darauf an, ob dieser andere Mitgliedstaat diese Tätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert.
(...)
Artikel 19
Unterrichtung der betreffenden Personen und der Arbeitgeber
(1) Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der Grundverordnung anzuwenden sind, unterrichtet die betreffende Person sowie gegebenenfalls deren Arbeitgeber über die Pflichten, die in diesen Rechtsvorschriften festgelegt sind. Er gewährt ihnen die erforderliche Unterstützung bei der Einhaltung der Formvorschriften aufgrund dieser Rechtsvorschriften.
(2) Auf Antrag der betreffenden Person oder ihres Arbeitgebers bescheinigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der Grundverordnung anzuwenden sind, dass und gegebenenfalls wie lange und unter welchen Umständen diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind.“
16Mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wurde ein System der Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit eingeführt, wobei die Bestimmungen, des Titels II dieser Verordnung, zu denen auch Art. 12 leg. cit. gehört, ein vollständiges und einheitliches System von Kollisionsnormen bilden, wodurch (u.a.) die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden sollen (vgl. VwGH 17.12.2024, Ra 2024/09/0059, Rn. 20).
17 Während Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Koordinierungsbestimmungen betreffend die Weitergeltung des Systems der sozialen Sicherheit in Bezug auf entsandte und überlassene Arbeitnehmer enthält, werden in Abs. 2 Sonderregelungen betreffend selbständig Erwerbstätige getroffen. Demgemäß unterliegt eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 24 Monate nicht überschreitet.
18 Nach Art. 14 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 kommt es bei der Anwendung von Artikel 12 Abs. 2 der Grundverordnung für die Feststellung, ob die Erwerbstätigkeit, die ein Selbständiger in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, eine „ähnliche“ Tätigkeit wie die gewöhnlich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit ist, auf die tatsächliche Eigenart der Tätigkeit und nicht darauf an, ob dieser andere Mitgliedstaat diese Tätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert (siehe zur Unabhängigkeit von der Einstufung der „Arbeit“ iSd Art. 14 Art. 1 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 als selbständig oder unselbständig bereits EuGH 30.3.2000, Barry Banks u.a ., C 178/97, Rn. 28).
19 Mit der Verordnung (EG) Nr. 1231/2010 wurde der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auf Drittstaatsangehörige, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats haben, ausgedehnt.
20 Die A1 Bescheinigung entspricht einem Formblatt, das gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 von dem Träger, den die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichnet, dessen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit anwendbar sind, ausgestellt wird, um gemäß dem Wortlaut von u. a. Art. 19 Abs. 2 dieser Verordnung zu bescheinigen, dass für die Erwerbstätigen, die sich in einer der in Titel II der Verordnung Nr. 883/2004 beschriebenen Situationen befinden, die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gelten (vgl. etwa EuGH 16.11.2023, Zakład Ubezpieczeń Społecznych Oddział w Toruniu , C 422/22, Rn. 29).
21 Zur Bindungswirkung einer A1 Bescheinigung (auch für Gerichte) liegt Rechtsprechung sowohl des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) als auch des Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl. z.B. EuGH 6.9.2018, Alpenrind , C 527/16).
22 Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass mit dem Vorliegen einer A1 Bescheinigung eine bindende Feststellung getroffen wurde, wessen Sozialversicherungsrecht die von der A1Bescheinigung betroffenen Arbeitnehmer unterliegen (vgl. etwa VwGH 10.10.2018, Ro 2016/08/0013, 0014; 29.1.2020, Ra 2016/08/0040; 28.2.2022, Ro 2022/09/0002).
23 Auch im Zusammenhang mit einer nach Art. 12 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 somit hinsichtlich selbstständig Erwerbstätigen ausgestellten A1Bescheinigung entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich die Bindungswirkung auf die bescheinigte Anwendbarkeit der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaates hinsichtlich einer bestimmten Tätigkeit bezieht und nicht bloß darauf, welche Rechtsvorschriften für die Beurteilung der Selbständigkeit oder Unselbständigkeit der Tätigkeit maßgeblich sind (vgl. im Zusammenhang mit der Frage des Eintritts einer Pflichtversicherung als Dienstnehmer in Österreich VwGH 23.5.2012, 2009/08/0204; 14.11.2018, Ra 2016/08/0082).
24 Der vom zuständigen Träger des Entsendestaats ausgestellten A1Bescheinigung kommt jedenfalls so lange Bindungswirkung zu, als sie nicht von diesem widerrufen oder für ungültig erklärt wurde (vgl. etwa VwGH 1.10.2018, Ra 2017/11/0251 mit Nachweisen aus der Rsp des EuGH; aus der Rechtsprechung des EuGH siehe grundlegend 6.2.2018, Altun u.a. , C359/16; siehe auch VwGH 10.10.2018, Ra 2016/08/0176; 27.8.2019, Ra 2016/08/0074, jeweils mwN).
25 Nach der Rechtsprechung des EuGH beschränkt sich die Bindungswirkung von A1-Bescheinigungen auf Verpflichtungen, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit ergeben, die von der durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bewirkten Koordinierung erfasst sind. Das entscheidende Kriterium liegt darin, dass zwischen einer bestimmten Leistung und den nationalen Rechtsvorschriften, die diese Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit regeln, ein unmittelbarer und hinreichend relevanter Zusammenhang bestehen muss. Die vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats ausgestellten Bescheinigungen binden den zuständigen Träger und die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates nur insoweit, als sie bescheinigen, dass der betreffende Arbeitnehmer im Bereich der sozialen Sicherheit für die Gewährung von Leistungen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit einem der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgezählten Zweige und Systeme stehen, den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates unterliegt. Hingegen erzeugen diese Bescheinigungen keine Bindungswirkung hinsichtlich der Verpflichtungen, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften in anderen Bereichen als der sozialen Sicherheit im Sinne dieser Verordnung ergeben, wie etwa Verpflichtungen, die das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, insbesondere die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer betreffen (vgl. EuGH 14.5.2020, Bouygues travaux publics u.a ., C 17/19, Rn. 44ff).
26 Nach der dargestellten Rechtslage kann daher nicht zweifelhaft sein, dass die vorgelegte A1Bescheinigung keine Bindungswirkung für die Frage entfaltet, ob die Tätigkeit des Drittstaatsangehörigen in Österreich als in einem Beschäftigungsverhältnis iSd § 2 Abs. 2 AuslBG erbracht zu beurteilen ist, knüpft die Einordnung doch nicht an die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften an. Die Regelungen des AuslBG betreffen keinen Zweig der sozialen Sicherheit iSd Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Bei der Ausstellung der A1 Bescheinigung wird iSd Art. 14 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 keine Beurteilung der Tätigkeit dahingehend vorgenommen, ob die im weiteren Mitgliedstaat vorgenommene Tätigkeit, als selbständig oder unselbständig einzustufen ist, sondern es wird damit lediglich bestätigt, dass die Person im Bereich der sozialen Sicherheit weiterhin den Rechtsvorschriften des ausstellenden Mitgliedstaates unterliegt, sofern diese der selbständigen Erwerbstätigkeit ähnlich ist.
27Der vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2018, Ra 2017/11/0251, lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Dort ging es um die Frage der Einhaltung der Verpflichtung des damaligen § 7b Abs. 5 AVRAG („Bereithaltung der Unterlagen über die Anmeldung [Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04]“ für nach Österreich entsandte Arbeitnehmer). Der Verwaltungsgerichthof stellte unter Verweis auf die Bindungswirkung aufgrund der ausdrücklichen Anknüpfung des § 7b Abs. 5 AVRAG an die Verordnung (EG) Nr. 883/04 klar, dass der angesprochenen Verpflichtung auch dann entsprochen wird, wenn das bereitgehaltene A1 Dokument den betreffenden Arbeitnehmer als „selbständig erwerbstätige Person“ bezeichnet.
28Die vom Mitbeteiligten in der Revisionsbeantwortung angesprochene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2022, Ro 2022/09/0002, betraf ebenfalls eine mit dem Revisionsfall nicht vergleichbare Konstellation, nämlich ein Verfahren nach § 18 Abs. 12 AuslBG, das die Entsendung von drittstaatsangehörigen Arbeitskräften aus einem Unternehmen, dem das Recht auf Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AUEV zukommt, regelt. Eine derartige Entsendung liegt fallbezogen unzweifelhaft nicht vor. Der Drittstaatsangehörige H. kann sich nicht auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen (vgl. VwGH 17.12.2024, Ra 2024/09/0059, Rn. 18).
29Der Begriff der „Beschäftigung“ ist ein Rechtsbegriff und ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG vorliegt nach § 2 Abs. 4 AuslBG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Grundlage für die rechtliche Würdigung ist jedoch ein ausreichend erhobener Sachverhalt (vgl. etwa VwGH 4.9.2025, Ra 2025/09/0025, u.a., mwN). Die vom EuGH entwickelten Merkmale selbständiger Tätigkeit entsprechen dabei im Wesentlichen der Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit iSd AuslBG, wie dies auch der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach betont hat (vgl. etwa VwGH 17.8.2022, Ra 2022/09/0056; siehe dazu auch VwGH 20.2.2014, Ro 2014/09/0018, unter Verweis auf 8.8.2008, 2008/09/0163; sowie 29.1.2009, 2008/09/0350).
30 Indem das Verwaltungsgericht die Reichweite der Bindungswirkung der A1 Bescheinigung verkannte und deshalb die zur Beurteilung der Tätigkeit des Drittstaatsangehörigen erforderlichen Feststellungen nicht traf, belastete es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge sekundärer Feststellungsmängel.
31Das angefochtene Erkenntnis war somit bereits aus dem genannten Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 24. November 2025
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