Ra 2025/09/0025 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Wegen der Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 2
Abs 2 lit e AuslBG kann nur bestraft werden, wer diese verwendet,
wer also Arbeitskräfte eines Überlassers im Sinne des § 3 Abs 3 AÜG
ZUR ARBEITSLEISTUNG FÜR BETRIEBSEIGENE AUFGABEN EINSETZT. Diese
Voraussetzung ist nicht schon dadurch erfüllt, dass ein Unternehmen
ihm überlassene Arbeitskräfte einem Dritten weiter überlässt, der
diese erst in seinem eigenen Betrieb verwendet. In einer bloßen
ZWISCHENÜBERLASSUNG von Arbeitskräften kann keine Verwendung im
Sinne des § 2 Abs 2 AuslBG gesehen werden. Vielmehr kann nur
derjenige als Beschäftiger überlassener Arbeitskräfte im Sinne des
§ 2 Abs 2 lit e AuslBG angesehen werden, der diese Arbeitskräfte im
Rahmen der Erfüllung eigener AUFGABEN einsetzt, was jedenfalls ein
Mindestmaß an organisatorischen Vorkehrungen voraussetzt (mit
ausführlicher Begründung, warum im Beschwerdefall für den Fall des
Zutreffens bestimmter Sachverhaltselemente eine Bestrafung des
Besch wegen Übertretung des § 3 Abs 1 AuslBG unzulässig
gewesen wäre).