JudikaturVwGH

Ra 2025/09/0025 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Öffentliches Recht
04. September 2025

Wegen der Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 2

Abs 2 lit e AuslBG kann nur bestraft werden, wer diese verwendet,

wer also Arbeitskräfte eines Überlassers im Sinne des § 3 Abs 3 AÜG

ZUR ARBEITSLEISTUNG FÜR BETRIEBSEIGENE AUFGABEN EINSETZT. Diese

Voraussetzung ist nicht schon dadurch erfüllt, dass ein Unternehmen

ihm überlassene Arbeitskräfte einem Dritten weiter überlässt, der

diese erst in seinem eigenen Betrieb verwendet. In einer bloßen

ZWISCHENÜBERLASSUNG von Arbeitskräften kann keine Verwendung im

Sinne des § 2 Abs 2 AuslBG gesehen werden. Vielmehr kann nur

derjenige als Beschäftiger überlassener Arbeitskräfte im Sinne des

§ 2 Abs 2 lit e AuslBG angesehen werden, der diese Arbeitskräfte im

Rahmen der Erfüllung eigener AUFGABEN einsetzt, was jedenfalls ein

Mindestmaß an organisatorischen Vorkehrungen voraussetzt (mit

ausführlicher Begründung, warum im Beschwerdefall für den Fall des

Zutreffens bestimmter Sachverhaltselemente eine Bestrafung des

Besch wegen Übertretung des § 3 Abs 1 AuslBG unzulässig

gewesen wäre).