Ra 2024/09/0059 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ob eine Kettenüberlassung von Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 umfasst ist, kommt weder für die Beurteilung der Frage, ob eine vom freien Dienstleistungsverkehr und somit von § 18 Abs. 12 AuslBG erfasste Maßnahme vorliegt, noch im Hinblick auf die Frage der Vereinbarkeit des Erfordernisses einer konstitutiven behördlichen Bewilligung mit dem Unionsrecht Bedeutung zu. Mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wurde lediglich ein System zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit eingeführt, wobei die Bestimmungen des Titels II dieser Verordnung, zu denen auch Art. 12 leg. cit. gehört, ein vollständiges und einheitliches System von Kollisionsnormen bilden, wodurch (u.a.) die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden sollen (EuGH 3.6.2021, Team Power Europe, C-784/19). Es wird lediglich festgelegt, welchem der beteiligten Staaten bei einer grenzüberschreitenden Überlassung von Arbeitskräften das Versicherungsrecht zukommt (VwGH 29.1.2020, Ra 2016/08/0040).