JudikaturVwGH

Ra 2016/08/0040 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 2020

Ausnahmen vom Beschäftigungsstaatprinzip sind in Art. 12 VO (EG) 883/2004 vorgesehen. Nach dessen Abs. 1 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines gewöhnlich dort tätigen Arbeitgebers eine Beschäftigung ausübt und von diesem in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, weiterhin den Vorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer der Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und die Person nicht eine andere entsandte Person ablöst.

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