Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision des A B, bei Revisionseinbringung vertreten durch die Laback Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 15. April 2025, LVwG S 1503/001 2024, betreffend Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Tulln), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 13. Juni 2024 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als unbeschränkt haftender Gesellschafter der C OG zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin die beiden serbischen Staatsangehörigen D und E am 21. Oktober 2022 mit näher bezeichneten Bautätigkeiten auf einer mit Adresse angeführten Baustelle beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Der Revisionswerber habe dadurch jeweils § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verletzt, weshalb über ihn zwei Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden.
2 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) der dagegen erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit näher dargestellten Maßgaben keine Folge. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
3 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung auf Tatsachenebene unter anderem zugrunde, dass D und E jeweils über eine Gewerbeerlaubnis einer slowakischen Behörde und ein gültiges A1 Dokument für einen näher genannten Zeitraum verfügt hätten sowie D auch über eine Entsendemeldung ZKO3 für den Zeitraum 16. Mai 2022 bis 16. September 2022.
4Nach Darlegung seiner beweiswürdigenden Erwägungen führte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst aus, dass mit Rücksicht auf die getroffenen Feststellungen nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeiten jeweils von einem der Bewilligungspflicht unterliegenden Beschäftigungsverhältnis im Sinn des AuslBG auszugehen sei. Dieser Beurteilung stehe nach näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht der Umstand des Vorliegens von Gewerbeberechtigungen und A1Bescheinigungen entgegen. Die Bindungswirkung beziehe sich ausschließlich auf die bescheinigte Anwendbarkeit der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedsstaates hinsichtlich einer bestimmten Tätigkeit. Hingegen gehe daraus nicht das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit im konkreten Fall hervor. In Verfahren wegen Übertretungen des AuslBG sei unabhängig von den aus den Normen betreffend die zwischenstaatliche Sozialversicherung erfließenden sozialversicherungsrechtlichen Bindung an A1 Dokumenten rechtlich zu beurteilen, ob der konkrete Sachverhalt als selbständige oder unselbständige Beschäftigung zu qualifizieren ist.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Im Zuge des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof gab der Revisionswerber die Vollmachtsauflösung zum einschreitenden Rechtsvertreter bekannt.
7 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9Unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit wendet sich die Revision gegen die von dem Verwaltungsgericht durchgeführte Gesamtbetrachtung zur Beurteilung, ob die Tätigkeiten der Ausländer als Beschäftigung im Sinn des § 3 Abs. 1 AuslBG zu qualifizieren seien. Das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen zur Beurteilung zur organisatorischen und wirtschaftlichen Abhängigkeit getroffen. Es liege eine unvertretbare Beweiswürdigung betreffend die Feststellung der Notwendigkeit der persönlichen Durchführung der Arbeiten vor. Mit den beiden Ausländern sei vertraglich eine Vertretungsbefugnis vereinbart gewesen. Die Beurteilung, dass Eisenverlegearbeiten und Hilfsarbeiten „per se“ kein selbständiges Werk darstellen können, sei unrichtig. Das Verwaltungsgericht habe zudem bei seiner Beurteilung nicht die vorliegenden A1 Bescheinigungen und die slowakischen Gewerbeberechtigungen berücksichtigt.
10Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jede Art von Arbeitsleistung Gegenstand eines (der Bewilligungspflicht unterworfenen) arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG sein. Maßgeblich für die Beurteilung ist ausschließlich der wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit; der vertraglichen Bezeichnung dieser Tätigkeit durch die Vertragsparteien bzw. wie die Beziehung zwischen den Vertragsparteien zivilrechtlich zu qualifizieren ist, kommt hingegen keine Bedeutung zu.
11Eine solche Arbeitnehmerähnlichkeit (§ 2 Abs. 2 lit. b AuslBG) wird dann anzunehmen sein, wenn zwar die für ein „echtes“ Arbeitsverhältnis charakteristische persönliche Abhängigkeit fehlt, die Rechtsbeziehung zum Auftraggeber einem solchen aber wegen der wirtschaftlichen Unselbständigkeit ähnlich ist, weil die Kriterien fremdbestimmter Arbeit in einem gewissen Umfang gegeben sind. Entscheidende Bedeutung hat der Umstand, dass die betreffende Person in ihrer Entschlussfähigkeit bezüglich ihrer Tätigkeit auf ein Minimum beschränkt ist. Als typisch für eine arbeitnehmerähnliche Stellung werden etwa die Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers, Regelmäßigkeit und längere Dauer der Tätigkeit, persönliche Leistungspflicht, Beschränkung der Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Verrichtung der Tätigkeit, Berichterstattungspflicht, Arbeit mit Arbeitsmitteln des Auftraggebers, Arbeit nur für einen oder nur für eine geringe Zahl von Auftraggebern, Unternehmensbindung, Entgeltlichkeit oder direkter Nutzen der Arbeitsleistung für den Auftraggeber, Arbeit gegen gesonderte Abgeltung von Aufwendungen (wie z.B. durch Kilometergelder, Ersatz von Telefonkosten etc.) genannt (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 21.8.2024, Ra 2024/09/0048, mwN).
12Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach festgehalten, dass die Erbringung einfacher Hilfsarbeiten auf einer Baustelle kein selbständiges Werk darstellt und daher nicht den Inhalt eines Werkvertrags bilden kann (vgl. VwGH 20.3.2019, Ro 2018/09/0007, mwN; siehe auch VwGH 12.11.2013, 2012/09/0037; zu Eisenverlegungs- bzw. Armierungsarbeiten: VwGH 13.2.1997, 95/09/0154, mwN).
13 Entgegen dem Revisionsvorbringen hat sich das Verwaltungsgericht mit den Für und Gegen die jeweilige Tätigkeit der Ausländer im Rahmen eines selbständigen Werkvertrags sprechenden Umständen auseinandergesetzt und dazu auch Feststellungen getroffen. Insbesondere stellte es fest, dass die beiden Ausländer die Aufgaben persönlich zu verrichten, die grundsätzlichen Arbeitsanweisungen vom Revisionswerber erhalten hätten und die Arbeiten vor Ort durch den Polier kontrolliert und koordiniert worden seien. D habe auf der Baustelle als einziger Eisenbieger gearbeitet, E habe diverse Hilfsarbeiten durchgeführt, unter anderem habe er Hilfe beim Anbringen von großen Eisenteilen geleistet.
14 Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht ausgehend von den getroffenen Feststellungen bei der im Einzelfall vorgenommenen Gewichtung der festgestellten Umstände die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Leitlinien missachtet oder in unvertretbarer Weise zur Anwendung gebracht hätte, wenn es jeweils das Vorliegen selbständiger Tätigkeiten verneinte.
15Insofern der Revisionswerber auf die vorhandenen Gewerbeberechtigungen hinweist, ist ihm zu entgegnen, dass der bloß formale Umstand, dass ein Ausländer im Besitz einer Gewerbeberechtigung ist, für die Beurteilung seiner sachverhaltsmäßig festgestellten Tätigkeit dahingehend, ob eine Beschäftigung nach dem AuslBG vorliegt oder nicht, nicht maßgeblich ist (vgl. etwa VwGH 7.10.2022, Ra 2022/09/0113, mwN). Ebenso vermögen die vorgelegten nach Art. 12 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 somit hinsichtlich selbstständig Erwerbstätigen ausgestellten A1Bescheinigungen keine Bindungswirkung für die Frage zu entfalten, ob die Tätigkeit des Drittstaatsangehörigen in Österreich als in einem Beschäftigungsverhältnis iSd § 2 Abs. 2 AuslBG erbracht zu beurteilen ist (siehe dazu ausführlich jüngst VwGH 24.11.2025, Ra 2024/09/0065, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird).
16Das in der Zulässigkeitsbegründung angesprochene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2024, Ra 2024/09/0059, betraf eine mit dem Revisionsfall nicht vergleichbare Konstellation, nämlich eine Kettenüberlassung, bei der zunächst drittstaatsangehörige Arbeitnehmer grenzüberschreitend überlassen und in Folge innerhalb desselben Mitgliedstaates weiterüberlassen wurden. Eine derartige Kettenüberlassung liegt fallbezogen unzweifelhaft nicht vor. Die im Verfahren hinsichtlich D ausgestellte Entsendemeldung ZKO3 betraf einen vom Tattag unterschiedlichen Zeitraum.
17Soweit sich der Revisionswerber gegen die Beweiswürdigung wendet, ist darauf hinzuweisen, dass zur Überprüfung der Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2020/09/0045). Eine derart grobe Fehleinschätzung liegt in Anbetracht der vertretbaren Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zur Frage der fehlenden Vertretungsmöglichkeit, das sich auf die Aussage des Revisionswerbers in der Verhandlung stützen konnte, wonach „sie nicht jemand anderen schicken konnten“ (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 19.3.2025, S. 8), nicht vor.
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 11. Dezember 2025
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