JudikaturVwGH

Ra 2025/09/0025 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Öffentliches Recht
04. September 2025

§ 9 VStG regelt, dass - sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen - für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften bestimmte Organe der juristischen Person verantwortlich sind, nämlich gemäß § 9 Abs. 1 VStG deren außenvertretungsbefugte Organe. § 9 Abs. 2 (letzter Satz) VStG ermöglicht aber auch die Bestellung eines für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch eine juristische Person verantwortlichen Beauftragten. In diesem Fall kommt es zu einem (weiteren) Wechsel der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit; der Beauftragte tritt an die Stelle des sonst verantwortlichen außenvertretungsbefugten Organs (VwGH 14.2.2024, Ro 2023/11/0011). § 9 Abs. 2 und 4 VStG ermöglicht lediglich die Bestellung einer physischen Person zum verantwortlichen Beauftragten (VwGH 16.5.2011, 2009/17/0185; VwGH 12.11.1992, 92/18/0348).