Rückverweise
Wenn § 7b Abs. 5 AVRAG 1993 dazu verpflichtet, "Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04)" bereitzuhalten, wird an die genannten Verordnungen angeknüpft; deshalb wird der Verpflichtung zur Bereithaltung des entsprechenden Dokuments - unabhängig von der Wendung "Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin" in § 5b Abs. 5 AVRAG 1993 - auch dann entsprochen, wenn das bereitgehaltene A1-Dokument den betreffenden Arbeitnehmer als "selbständig erwerbstätige Person" bezeichnet.