Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des W und
2. der J Ges.m.b.H., beide vertreten durch Dr. Diethard Schimmer, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Hietzinger Kai 5/11, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22. Februar 2016, Zlen. VGW-041/V/025/7358/2015-35 und VGW-041/V/025/7510/2015, betreffend Übertretung des ASVG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Das Magistrat der Stadt Wien verhängte über den Erstrevisionswerber drei Geldstrafen von je EUR 770,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von je zwei Tagen und zwei Stunden) und sprach aus, dass die Zweitrevisionswerberin für diese Geldstrafen gem. § 9 Abs. 7 VStG hafte.
2 Das Verwaltungsgericht Wien gab mit dem angefochtenen Erkenntnis der dagegen erhobenen Beschwerde nicht Folge.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat (ab Vorlage der Revision) der Verwaltungsgerichtshof der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Um die vom Gesetzgeber gemäß § 30 Abs. 2 VwGG geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist erforderlich (vgl. unter anderem den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A), dass der Antragsteller schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, ist für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.
5 Solche besonderen Umstände macht der Revisionswerber nicht geltend. Er führt in seinem Antrag lediglich aus, er würde durch "den Vollzug des Erkenntnisses im Hinblick auf die Höhe der Strafe und des Kostenbeitrages übermäßig getroffen", während für die Stadt Wien ein Ausfall der verhängten Strafe "finanziell vernachlässigbar" wäre. Der Revisionswerber hat damit dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen. Schon aus diesem Grund war dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattzugeben.
6 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde gemäß § 54b Abs. 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen.
Wien, am 9. Mai 2016