Ra 2024/09/0059 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Eine Unterstellung des vorgeworfenen Verhaltens unter einen anderen Tatbestand durch das VwG ist zulässig (bzw. geboten), wenn es sich dabei lediglich um die rechtlich richtige Subsumtion des angelasteten Verhaltens handelt und es nicht zur Auswechslung der vorgeworfenen Tat durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der behördlichen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes kommt. Eine (unzulässige) Auswechslung der Tat liegt dann nicht vor, wenn lediglich die rechtliche Beurteilung des vorgeworfenen Verhaltens geändert wird (VwGH 27.5.2024, Ra 2021/17/0068; VwGH 25.3.2020, Ra 2020/02/0033).