JudikaturVwGH

Ra 2017/04/0109 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2017

Gemäß dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 79 Abs. 1 GewO 1994 setzt die Vorschreibung von anderen oder zusätzlichen Auflagen nach dieser Gesetzesstelle voraus, dass trotz Einhaltung der dem Genehmigungsbescheid zu Grunde liegenden Betriebsbeschreibung und der dort vorgeschriebenen Auflagen die gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind (vgl. VwGH 28.10.1997, 97/04/0084). Hingegen rechtfertigt der Umstand allein, dass die genehmigte Betriebsanlage nicht konsensgemäß betrieben wird, nicht die Vorschreibung einer anderen oder zusätzlichen Auflage mit dem alleinigen Ziel, den konsensgemäßen Betrieb zu gewährleisten. Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes sieht die GewO 1994 ein anderes Instrumentarium vor (vgl VwGH 20.12.2005, 2001/04/0042, mwN).

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