Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision der IZ in B, vertreten durch die Posch, Schausberger Lutz Rechtsanwälte GmbH in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 40, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 15. September 2015, Zl. LVwG-850349/16/Wg, betreffend Vorschreibung von Auflagen nach § 79 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn; mitbeteiligte Partei: JP in B, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (belangte Behörde) vom 21. April 2015 wurden der mitbeteiligten Partei hinsichtlich der von ihr betriebenen Betriebsanlage - ausgehend von einem Antrag der Revisionswerberin, einer Nachbarin dieser Betriebsanlage - gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 zwei zusätzliche Auflagen betreffend die Manipulation mit Containern im Zusammenhang mit der über das Betriebsgrundstück verlaufenden 110- kV-Freileitung vorgeschrieben.
2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 15. September 2015 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.
Soweit die gegenständlichen Container - entgegen dem bestehenden Genehmigungskonsens - zu nahe an der Grenze zum Grundstück der Revisionswerberin und außerdem nicht nur einreihig sondern mehrreihig aufgestellt seien, verweist das Verwaltungsgericht auf die von der mitbeteiligten Partei erstattete Anzeige und das von der belangten Behörde diesbezüglich durchzuführende Änderungsverfahren nach § 81 GewO 1994. Für die von der Revisionswerberin beantragten zusätzlichen Auflagen biete § 79 Abs. 1 GewO 1994 keine taugliche Rechtsgrundlage.
Zur Stapelung der Container ging das Verwaltungsgericht - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - davon aus, dass das Stapeln (solange die genehmigten "Manipulationsfrequenzen" nicht überschritten würden) vom genehmigten Projekt gedeckt sei und die von der Revisionswerberin diesbezüglich ins Treffen geführte Auflage 7 des Genehmigungsbescheides aus 2004 eine Stapelung nicht verbiete und dass die Vorschreibung weiterer Auflagen nicht erforderlich sei. Soweit die Revisionswerberin vorbringe, sie störe der Anblick der (gestapelten) Container, hielt das Verwaltungsgericht fest, dass nach Auffassung des Amtssachverständigen drei aufeinander gestapelte Container zu keiner Verdunkelung der Liegenschaft der Revisionswerberin führen würden und eine "Beschattung" somit nicht zu befürchten sei.
3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
5.1. Soweit die Revisionswerberin als Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend macht, bei einer Änderung der Betriebsanlage sei auf den bestehenden Konsens und nicht bloß auf tatsächliche Gegebenheiten abzustellen (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2011, 2010/04/0116, 0127), ist zu entgegnen, dass vorliegend keine Änderungsgenehmigung (nach § 81 GewO 1994) verfahrensgegenständlich war, sondern die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen nach § 79 Abs. 1 GewO 1994.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist nur der konsensmäßige Betrieb einer Betriebsanlage einer Regelung nach § 79 Abs. 1 GewO 1994 zugänglich (vgl. dazu das Erkenntnis vom 7. November 2005, 2003/04/0102, mwN). Hinsichtlich des Aufeinanderstapelns der Container hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung aber den bestehenden Konsens zugrunde gelegt, weil es davon ausgegangen ist, dass die (von der Revisionswerberin ins Treffen geführte) Auflage 7 des Genehmigungsbescheides aus 2004 diesem Stapeln nicht entgegenstehe und das Vorgehen der mitbeteiligten Partei vom Genehmigungskonsens gedeckt sei. Dass diese im Einzelfall erfolgte Auslegung der bestehenden Genehmigung unvertretbar erfolgt wäre, vermag die Revision weder darzulegen noch ist dies ersichtlich (siehe zur Auslegung im Einzelfall - dort betreffend Parteierklärungen bzw. Weisungen - die hg. Beschlüsse vom 14. Oktober 2015, Ra 2015/04/0055, und vom 22. Oktober 2015, Ra 2015/12/0038). Dass das Verwaltungsgericht ausgehend davon und gestützt auf das eingeholte Sachverständigengutachten die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 nur im vorgesehenen Umfang als erforderlich angesehen hat, ist mangels konkreten Vorbringens der Revisionswerberin dazu im Rahmen ihrer Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision nicht zu beanstanden.
Soweit das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem zu geringen Abstand der abgestellten Container zur Grundstücksgrenze und mit dem "mehrreihigen" (anstatt bloß einreihigen) Aufstellen der Container auf den status quo Bezug nimmt, verweist es auf das (bereits anhängige) Änderungsverfahren und hält zutreffend fest, dass § 79 Abs. 1 GewO 1994 insoweit keine taugliche Rechtsgrundlage für die Vorschreibung weiterer Auflagen sei (siehe das bereits zitierte Erkenntnis 2003/04/0102, wonach § 79 Abs. 1 GewO 1994 keine Grundlage dafür bietet, den von einem Genehmigungsbescheid nicht gedeckten Betrieb einer Betriebsanlage zu regeln).
5.2. Nach Auffassung der Revisionswerberin fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, inwieweit die Parteien eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens Einverständnis über Auflagen herbeiführen können, bzw. inwieweit das Abgehen von einem Konsens noch von der Betriebsanlagengenehmigung gedeckt sei.
Abgesehen davon, dass ein Einvernehmen zwischen den Parteien des Verfahrens über die Zulässigkeit des Stapelns der Container nicht ersichtlich ist, verkennt die Revisionswerberin damit, dass im Anwendungsbereich des § 79 Abs. 1 GewO 1994 von Amts wegen zu prüfen ist, inwieweit zur Wahrung der Interessen gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Jänner 2016, Ra 2015/04/0103, sowie vom 26. September 2005, 2003/04/0098, mwN). Auch ein allfälliges Einverständnis der Parteien entbindet das Verwaltungsgericht nicht von der Verpflichtung zur amtswegigen Durchführung des Verfahrens (siehe das hg. Erkenntnis VwSlg. 9158 A/1976).
6. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 17. Februar 2016