Ra 2015/04/0101 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Im Anwendungsbereich des § 79 Abs. 1 GewO 1994 ist von Amts wegen zu prüfen, inwieweit zur Wahrung der Interessen gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben sind (Hinweis Erkenntnisse vom 20. Jänner 2016, Ra 2015/04/0103, sowie vom 26. September 2005, 2003/04/0098, mwN). Auch ein allfälliges Einverständnis der Parteien entbindet das Verwaltungsgericht nicht von der Verpflichtung zur amtswegigen Durchführung des Verfahrens (Hinweis E vom 20. Oktober 1976, 1355/74, VwSlg. 9158 A/1976).