Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des Dr. G F in Z, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 27. März 2024, Zl. LVwG 1 538/2023 R15, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10. Mai 2023 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, dass mehrere Ferienwohnungen ohne entsprechende Betriebsanlagengenehmigung betrieben worden seien, und es wurde über ihn eine Geldstrafe (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 27. März 2024 gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers insoweit statt, als es mit einer vorliegend nicht weiter relevanten Maßgabe die verhängte Geld bzw. Ersatzfreiheitsstrafe herabsetzte. Im Übrigen gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde keine Folge, bestätigte das angefochtene Straferkenntnis und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.
3 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 11. Juni 2024, E 1708/20245, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser Beschluss wurde dem Revisionswerber im Weg des ERV gemäß § 89d Abs. 2 GOG iVm § 14a Abs. 3 VfGG am 20. Juni 2024 zugestellt.
4Die in der Folge am 1. August 2024 zur Post gegebene und am 6. August 2024 unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte außerordentliche Revision des Revisionswerbers wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. August 2024, Ra 2024/04/0388 3, zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht übermittelt.
5 Am 23. August 2024 brachte der Revisionswerber beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist ein, der vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. September 2024 abgewiesen wurde.
6 Die außerordentliche Revision gegen das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde dem Verwaltungsgerichtshof vom Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 19. September 2024 vorgelegt. Eine Revision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. September 2024 ist nicht zur Vorlage gebracht worden.
7Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Nach Abs. 4 leg. cit. beginnt die Revisionsfrist bei der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 BVG mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses nach § 87 Abs. 3 VfGG durch den Verfassungsgerichtshof.
8Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 5 VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen.
9Wird ein fristgebundenes Anbringen (wie vorliegend) bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa VwGH 9.9.2014, Ra 2014/04/0009, mwN).
10 Ausgehend von der Zustellung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2024, E 1708/2024 5, am 20. Juni 2024, endete die sechswöchige Revisionsfrist am 1. August 2024. Die Revisionsfrist war daher zum Zeitpunkt der Verfügung der Weiterleitung der erst am 6. August 2024 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Revision an das Verwaltungsgericht am 9. August 2024 bereits abgelaufen.
11Die Revision war somit wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 26. November 2024