JudikaturVwGH

Ra 2024/03/0094 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
Gewerberecht
20. August 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des G G, vertreten durch Mag. Peter Petz, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16. Juli 2024, Zl. LVwG S 129/001 2024, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 1.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7. Dezember 2023 wurde dem Revisionswerber angelastet, dass er als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener (gewerberechtlicher Geschäftsführer) einer näher genannten Kommanditgesellschaft nicht dafür gesorgt habe, dass in dem nach Lenker und behördlichen Kennzeichnen bezeichneten Lastkraftwagen, der zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet worden sei, eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt worden sei. Der Lenker habe im Zuge einer Verkehrskontrolle lediglich eine Farbkopie der beglaubigten Abschrift vorgewiesen.

2 Über den Revisionswerber wurde daher wegen Verletzung des § 23 Abs. 1 Z 2 iVm § 6 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) gemäß § 23 Abs. 1 Einleitungssatz iVm Abs. 4 erster Satz GütbefG eine Geldstrafe von 545 Euro (25 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und er wurde zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

3 1.2. Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht, in der er zur Schuldfrage vorbrachte, der Lenker habe das Originaldokument sehr wohl im Zuge der Anhaltung mitgeführt, dieses sei jedoch hinter den Beifahrersitz gerutscht. Bei der Rückkehr nach der Fahrt habe dieses aufgefunden werden können. Die belangte Behörde habe eine entsprechende Abschrift für das Kennzeichen des betreffenden Fahrzeuges im Jahr 2019 ausgestellt.

4 1.3. Das Verwaltungsgericht führte eine mündliche Verhandlung durch, zu der lediglich der Revisionswerber, sein Rechtsvertreter und die belangte Behörde geladen wurden. Aus der Niederschrift über diese mündliche Verhandlung ergibt sich, dass die Verhandlungsleiterin den Akt der belangten Behörde verlas und der Vertreter des Revisionswerbers sich gegen die Verlesung des Aktes aussprach, sofern dieser Einvernahmen beinhaltete.

5 In der Verhandlung wurde der (anstelle des Revisionswerbers erschienene) Kommanditist des betroffenen Unternehmens als Zeuge vernommen. Er gab im Wesentlichen an, dass er gemeinsam mit dem Lenker das Fahrzeug nach der Rückkehr in die Firma durchsucht habe und sie das Originaldokument hinter dem Beifahrersitz gefunden hätten. Normalerweise hänge das Dokument in einer Klarsichtfolie hinter dem Beifahrersitz, jedoch sei die Lochung der Folie ausgerissen gewesen. Die zwölf Fahrzeuge des Unternehmens würden täglich auf die Erfüllung der Vorschriften des Kraftfahrgesetzes kontrolliert, es könne aber nicht mehr festgestellt werden, wann die Urkunde hinter den Sitz gerutscht sei. Es gäbe keinen Grund dafür, eine dieser Urkunden nicht mitzuführen, zumal es ein Leichtes sei, eine in Verlust geratene Urkunde bei der Behörde kostenlos wiederzubeschaffen.

6 1.4. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers nicht Folge, verpflichtete ihn zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass eine Revision gegen diese Entscheidung nicht zulässig sei.

7 Dazu stellte es als Sachverhalt im Wesentlichen fest, dass der Lenker des betroffenen Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt am Tatort einer Kontrolle durch die Landesverkehrsabteilung Niederösterreich, Fachbereich Gefahrgut, unterzogen worden sei. Das Kontrollorgan habe die Vorlage eines beglaubigten Auszuges aus dem Gewerberegister verlangt. Der Lenker habe eine Farbkopie davon vorgelegt, wie nach Überprüfung dieser Kopie mittels Lichtlupe durch das Kontrollorgan festgestellt worden sei. Den Originalauszug aus dem Gewerberegister habe der Lenker nicht vorweisen können. Das Original des beglaubigten Auszuges aus dem Gewerberegister habe der Lenker nicht mitgeführt. Der Lenker sei der deutschen Sprache mächtig gewesen und habe sich einsichtig gezeigt.

8 Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes lautet:

„Die Tatsache, dass der Lenker zum Tatzeitpunkt auf seiner gewerblichen Güterbeförderung eine Farbkopie der beglaubigten Abschrift aus dem Gewerberegister mitführte, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer wendet ein, das Originaldokument sei hinter den Fahrersitz gerutscht. Dieses Vorbringen wird seitens des Gerichtes als Schutzbehauptung gewertet, zumal der Lenker gegenüber dem Kontrollorgan an Ort und Stelle in keinster Weise anführte, dass das Originaldokument normalerweise über dem Beifahrersitz in einer Klarsichtfolie hängt, und auch keine Anstalten machte, das Originaldokument zu suchen.“

9 In seiner rechtlichen Beurteilung kam das Verwaltungsgericht u.a. zum Ergebnis, dass der Revisionswerber das Tatbild des gegenständlichen Deliktes in objektiver Hinsicht erfüllt habe, zumal bei einer Fahrt im Sinne des § 6 Abs. 2 GütbefG lediglich die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Fotokopie der „Originalbeglaubigung“ mitgeführt worden sei.

10 1.5. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit u.a. vorbringt, das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, zum Unmittelbarkeitsgrundsatz im Verwaltungsstrafverfahren und zur Begründungspflicht abgewichen, u.a. weil es weder die einschreitenden Beamten, noch den Lenker zum Ablauf der Kontrolle vernommen habe. Dabei hätte sich ergeben, dass der Lenker sehr wohl versucht habe, die Originalurkunden aufzufinden, und er sich auch nicht einsichtig gezeigt habe.

11 1.6. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

12 2. Die Revision ist aus dem von ihr genannten Grund zulässig und im Ergebnis auch begründet.

13 3. Das GütbefG lautet auszugsweise:

Umfang der Konzession

§ 3. (1) Die Konzession ist für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen. Die Behörde (§ 20) stellt dem Konzessionsinhaber so viele beglaubigte Abschriften der Konzessionsurkunde oder beglaubigte Auszüge aus dem Gewerberegister aus, als Kraftfahrzeuge vom Konzessionsumfang umfasst sind.

...

Bestimmungen über die Gewerbeausübung

§ 6. (1) ...

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs. 4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

(3) Der Lenker hat in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

...

Strafbestimmungen

§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer

1. ...

2. § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt;

...

(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, 8 und 9 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.

...

(7) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.

...“

14 4.1. Es bleibt auch in der Revision unbestritten, dass der Lenker bei der betreffenden Verkehrskontrolle entgegen § 6 Abs. 3 GütbefG lediglich eine Farbkopie (und nicht das Original) einer beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde oder eines beglaubigten Auszuges aus dem Gewerberegister vorgewiesen hat. Im vorliegenden Verfahren gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer der Unternehmerin ist aber lediglich entscheidend, ob ein solches Original im Sinne des § 6 Abs. 2 GütbefG während der Fahrt mitgeführt wurde, weil der Unternehmer nach dieser Gesetzesbestimmung nur dafür zu sorgen hat.

15 4.2. Der Aussage des in der mündlichen Verhandlung vom Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen, wonach er und der Lenker das betreffende Original unmittelbar nach der Rückkehr von dieser Fahrt im Fahrzeug aufgefunden hätten, spricht das Verwaltungsgericht die Glaubwürdigkeit allein mit der Begründung ab, dass der Lenker gegenüber dem Kontrollorgan an Ort und Stelle nicht angeführt habe, dass das Originaldokument normalerweise über dem Beifahrersitz in einer Klarsichtfolie hänge, und er auch keine Anstalten gemacht habe, das Originaldokument zu suchen.

16 Auf welche Beweisergebnisse das Verwaltungsgericht diese Annahmen stützt, führt es nicht an. Der im Rahmen der mündlichen Verhandlung verlesene Akt der belangten Behörde enthält diesbezüglich lediglich die Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 17. Juni 2023, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass nach eingehender Betrachtung des Stempels und der Unterschrift auf der vorgewiesenen Urkunde unter einer Lichtlupe festgestellt worden sei, dass es sich dabei um eine Farbkopie (Laser bzw. Tintenstrahldruck) handle und dass der Lenker einen „richtigen“ beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister nicht habe vorzeigen können. Den Personaldaten des Lenkers sind folgende „Angaben der Person“ beigefügt: „Der Angezeigte ist der deutschen Sprache mächtig und zeigte sich zu der begangenen Verwaltungsübertretung einsichtig. Er gab an, dass er seit 02.01.2023 bei dieser Firma abreitet.“

17 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der Begründung des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Parteien ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen es die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete. Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, so liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung der Entscheidung führt (vgl. VwGH 8.5.2025, Ra 2024/07/0013, Rn. 27, und 10.12.2014, Ro 2014/09/0056, je mwN).

18 Ein solcher Fall liegt hier vor, weil nicht erkennbar ist, auf welche Beweisergebnisse das Verwaltungsgericht seine Beweiswürdigung tragend stützt.

19 4.3. Soweit sich das Verwaltungsgericht dabei auf die - laut Anzeige „einsichtige“ - Einlassung des Lenkers gegenüber dem kontrollierenden Polizeiorgan beziehen sollte, steht dem überdies der Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens im Verwaltungsstrafverfahren nach § 48 VwGVG entgegen:

20 § 48 VwGVG legt die Geltung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes im Verwaltungsstrafverfahren fest, der für den Beschuldigten an Art. 6 EMRK zu messen ist. Demnach darf das Verwaltungsgericht, soweit es eine Verhandlung durchführt, bei seiner Entscheidung nur auf die in der Verhandlung selbst vorgekommenen Beweise Rücksicht nehmen. Weiters regelt § 46 Abs. 3 VwGVG die Zulässigkeit der Verlesung von Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten oder von Zeugen sowie von Gutachten der Sachverständigen. In diesem Zusammenhang sind die Anforderungen an ein faires Verfahren iSd EMRK zu beachten, wonach alle Beweise normalerweise in Anwesenheit des Beschuldigten in einer öffentlichen Verhandlung mit dem Ziel einer kontradiktorischen Erörterung vorgebracht werden müssen und Aussagen, die im Vorverfahren gemacht wurden, in der Regel nur dann verwendet werden dürfen, wenn der Beschuldigte eine angemessene und ausreichende Gelegenheit zur Widerlegung und Befragung des Belastungszeugen erhält. Gemäß § 46 Abs. 3 VwGVG dürfen Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten oder von Zeugen sowie die Gutachten der Sachverständigen nur unter den in Abs. 3 Z 1 bis 4 leg. cit. normierten Voraussetzungen verlesen werden; unter anderem gemäß Abs. 3 Z 4 leg. cit. dann, wenn alle anwesenden Parteien zustimmen (vgl. zu alldem VwGH 10.5.2023, Ra 2023/07/0006, Rn. 26, 27, mwN).

21 Im vorliegenden Fall hat sich der Vertreter des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich gegen die Verlesung von Aktenteilen ausgesprochen, sofern diese Einvernahmen enthalten. Eine Zustimmung im Sinne des § 46 Abs. 3 Z 4 VwGVG, die die mittelbare Verwertung von niederschriftlichen Einvernahmen ermöglicht hätte, lag somit keinesfalls vor; für das Vorliegen einer der anderen Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 VwGVG besteht kein Anhaltspunkt. Dies steht umso mehr der Verwertung von Angaben des Lenkers (hier als Zeugen) entgegen, die außerhalb einer förmlichen Vernehmung gegenüber einem Polizeibeamten gemacht und nur knapp resümierend aktenkundig gemacht wurden.

22 4.4. Schließlich weist die Revision noch zutreffend darauf hin, dass auf Grund der Verweisungsbestimmung des § 38 VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten gemäß § 25 Abs. 1 VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gemäß § 25 Abs. 2 VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit gilt, wonach vom Verwaltungsgericht von Amts wegen unabhängig von Parteivorbringen und anträgen der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist (vgl. VwGH 23.1.2023, Ra 2022/03/0229, Rn. 11, und 27.6.2016, Ra 2015/08/0184, je mwN).

23 Soweit das Verwaltungsgericht daher die Umstände des Ablaufs der Verkehrskontrolle als erheblich für seine beweiswürdigenden Erwägungen ansieht, sich diese aber nicht auf die vorliegenden Beweisergebnisse zu stützen vermögen, wird es dazu beispielsweise die an dieser Kontrolle Beteiligten (Lenker und Polizeiorgane) unmittelbar als Zeugen zu vernehmen haben.

24 4.5. Die mögliche Relevanz der dem Verwaltungsgericht unterlaufenen Verfahrensmängel für das Verfahrensergebnis hat die Revision hinreichend dargelegt.

25 5. Somit war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

26 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.

27 Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 20. August 2025