Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. H, vertreten durch Dr. Claus Hofmann, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 31. August 2015, Zl. LVwG-S-23/001-2015, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: Finanzamt Lilienfeld St. Pölten; weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt der Revision eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senats vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381A; uva.), hat der Revisionswerber - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es also erforderlich, dass schon im Antrag konkret darlegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Der Revisionswerber hat den ihm drohenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil durch nachvollziehbare Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. die hg. Beschlüsse vom 20. April 2015, Ra 2015/03/0020; vom 4. Juli 2014, Ra 2014/02/0052; vom 9. Februar 2012, AW 2012/08/0010; uva.).
Diesen Anforderungen wird der vorliegende Aufschiebungsantrag in keiner Weise gerecht: Der Revisionswerber bringt vor, dass mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, zumal "der Aufschub der Strafzahlung für den Staat weit weniger belastender ist, als für den Revisionswerber, der zur Zeit finanziell angespannt ist". Der bloße - nicht weiter substanziierte - Hinweis auf eine finanzielle Anspannung bzw. Belastung des Revisionswerbers durch die verhängte Geldstrafe (von EUR 2.180) vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil freilich nicht darzulegen. Der Revisionswerber unterlässt es, im Sinn der aufgezeigten Rechtsprechung konkret und nachvollziehbar darzutun, aus welchen Umständen - insbesondere aus welchen konkreten wirtschaftlichen Folgen im Hinblick auf seine konkreten gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse - durch einen nicht aufgeschobenen Vollzug ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil drohen sollte. Mangels ausreichender Konkretisierung kann daher eine Interessenabwägung zu Gunsten des Revisionswerbers nicht vorgenommen werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind nach Lage des Falls auch nicht ohne weiteres zu erkennen.
Schon aus diesen Erwägungen war daher dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 14. März 2016