JudikaturVwGH

Ra 2024/07/0013 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
08. Mai 2025

Erst durch die Einrichtung richtlinienkonformer Probenahmestellen können allfällige Grenzwertüberschreitungen nach der Luftqualitäts-RL festgestellt werden, die zur Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats führen, einen Luftqualitätsplan in Einklang mit Art. 23 Abs. 1 der Luftqualitäts-RL zu erstellen. Die Einrichtung solcher Probenahmestellen ist daher selbstverständliche Voraussetzung für die einwandfreie Feststellung der Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte nach der Luftqualitäts-RL. Erst dadurch wird es Einzelpersonen, die von einer nach den Kriterien der Richtlinie ermittelten Grenzwertüberschreitung unmittelbar betroffen sind, ermöglicht, auch die Einhaltung der Verpflichtung des Art. 23 Abs. 1 der Luftqualitäts-RL effektiv geltend machen zu können (vgl. EuGH 26.6.2019, Craeynest, C-723/17) .

Rückverweise