JudikaturVwGH

Ra 2022/03/0229 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. Januar 2023

Ein Straßenbenützer ist grundsätzlich verpflichtet, sein Fahrzeug bereits beim erstmaligen Ertönen eines akustischen oder Aufleuchten eines optischen Zeichens vor den Schranken anzuhalten. Dies setzt jedoch voraus, dass es dem Fahrzeuglenker auch möglich ist, vom Zeitpunkt des Beginns des Signals aus gerechnet, sein Fahrzeug noch vor den Schranken zum Stillstand zu bringen. Dies hängt aber insbesondere von seiner Fahrgeschwindigkeit (wobei dem Fahrzeuglenker ein Überschreiten der nach den gegebenen Verhältnissen einzuhaltenden Fahrgeschwindigkeit zur Last fällt) und der Entfernung von der Kreuzung beim Ertönen oder Aufleuchten des ersten Signals ab. Befindet er sich daher im Zeitpunkt des Ergehens des ersten Zeichens in einer solchen Entfernung vor den Schranken, dass er nicht mehr anhalten kann, so hat er die Kreuzung zu übersetzen (vgl. VwGH 11.5.1983, 82/03/0195, zur EisbKrV 1961; vgl. überdies zur Verpflichtung der Straßenbenützer, bei Annäherung an eine Eisenbahnkreuzung die Geschwindigkeit so zu wählen, dass sie verlässlich anhalten können, VwGH 18.11.1983, 83/02/0080). Das VwG hätte daher für den Fall, dass - abhängig von der noch festzustellenden Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzung - die Entfernung des Fahrzeuges des Beschuldigten von der Eisenbahnkreuzung und die Geschwindigkeit des Fahrzeuges für die Frage, ob eine strafbare Übertretung des Anhaltegebotes vorlag, von Amts wegen entsprechende Feststellungen zu treffen gehabt und dafür die notwendigen Erhebungen durchführen müssen.

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