Ra 2024/07/0013 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Craeynest ist insbesondere die in Anhang III der Luftqualitäts-RL normierte Verpflichtung der nationalen Behörden, mit den Kriterien dieser Richtlinie übereinstimmende Probenahmestellen zu errichten, klar, präzise und nicht an Bedingungen geknüpft, sodass sich Einzelpersonen gegenüber den Mitgliedstaaten auf die Einhaltung dieser Verpflichtung berufen können. Daher kommt Einzelpersonen das unmittelbar aus der Luftqualitäts-RL ableitbare Recht zu, bei den Behörden die Einrichtung richtlinienkonformer Probenahmestellen zu begehren. Denn der nach deren Ermessen zu wählende Standort der Probenahmestellen spielt nach dem in der Richtlinie vorgesehenen System zur Beurteilung und Verbesserung der Luftqualität eine entscheidende Rolle, insbesondere wenn die Luftverschmutzung die in der Richtlinie genannten Grenzwerte überschreitet. Daher wäre der Zweck der Richtlinie gefährdet, wenn die Behörden die Grenzen ihres Ermessens überschritten und Probenahmestellen in einem bestimmten Gebiet oder Ballungsraum nicht im Einklang mit den in der Richtlinie aufgestellten Kriterien errichteten (vgl. EuGH 26.6.2019, Craeynest, C-723/17; 24.10.2019, Kommission/Französische Republik, C-636/18).