Ra 2023/07/0006 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Bestrafung eines fortgesetzten Deliktes erfasst alle bis zur Erlassung (Zustellung) des Straferkenntnisses erster Instanz in Betracht kommenden gleichartigen Tathandlungen. Diese Erfassungswirkung steht einer Doppelbestrafung entgegen (vgl. VwGH 7.9.1995, 94/09/0321; 16.2.2012, 2010/01/0009).