Die Unterlassung der Erstattung von Meldungen oder von Veröffentlichungen, die nach dem Gesetz in einer bestimmten Frist oder "unverzüglich" vorzunehmen gewesen wären, begründet ein Dauerdelikt (vgl. VwGH 22.7.2019, Ra 2019/02/0130). Nach dem ersichtlichen Zweck der Meldeverpflichtung des § 31 Abs. 2 WRG 1959 - nämlich die Inkenntnissetzung der Behörde zur Sicherstellung erforderlicher Maßnahmen - endet die Verpflichtung zur Meldung (und damit der Tatzeitraum) spätestens mit der Kenntnis der Behörde von der betreffenden Gefahr einer Gewässerverunreinigung.
Rückverweise