Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Salzburger Landesregierung, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 21. Dezember 2023, Zl. 405 11/236/1/86 2023, betreffend Staatsbürgerschaft (mitbeteiligte Partei: S K in S, vertreten durch Mag. Daniel Schöpf, Mag. Christian Maurer, Mag. Daniel Maurer, Dr. Daniel Holzinger und Mag. Hans Peter Fischer, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Paris Lodron Straße 3a), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den (abweisenden) Bescheid der Salzburger Landesregierung (Amtsrevisionswerberin) statt, verlieh dem Mitbeteiligten gemäß § 11a Abs. 7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) die österreichische Staatsbürgerschaft (Spruchpunkt I.), verpflichtete den Mitbeteiligten gemäß Salzburger Verwaltungsabgaben- und Kommissionsgebührenverordnung 2023 für die Verleihung der Staatsbürgerschaft zur Entrichtung einer Landesverwaltungsabgabe in der Höhe von € 1.079, binnen zwei Wochen (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.).
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Im vorliegenden Fall hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg über den Antrag der Amtsrevisionswerberin auf aufschiebende Wirkung nicht entschieden, sondern die Amtsrevision ohne Entscheidung über diesen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
5 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsrevision zulässig. Als „unverhältnismäßiger Nachteil“ für den Revisionswerber ist hier eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem „privaten“ Revisionswerber als Interesse am Aufschub des sofortigen Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses in die Abwägung einfließt (vgl. etwa VwGH 21.2.2022, Ra 2022/01/0026, Rn. 5, mwN).
6 Die Amtsrevisionswerberin begründet ihren Antrag auf aufschiebende Wirkung im Wesentlichen mit dem infolge der Verleihung der Staatsbürgerschaft aktiven und passiven Wahlrecht des Mitbeteiligten bei den bevorstehenden Wahlen, wie etwa Bürgermeister-, Gemeinderats-, EU-, Nationalrats- oder Bundespräsidentenwahl und den damit verbundenen demokratiepolitischen Folgen einer Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses.
7 In der Vollmachtsbekanntgabe der Rechtsvertretung des Mitbeteiligten wurde bekannt gegeben, dass eine Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seitens des Mitbeteiligten nicht übermittelt werde.
8 Mit ihrem Vorbringen zeigt die Amtsrevisionswerberin einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG auf, dem der Mitbeteiligte nicht entgegengetreten ist, sodass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfüllt sind.
Wien, am 4. März 2024
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