Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über den Antrag des K P E in V, hinsichtlich des mit Beschluss vom 10. Oktober 2024, Ra 2023/16/014310, betreffend Eingabengebühr nach § 17a VfGG und Gebührenerhöhung, erledigten Verfahrens, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
1 Mit dem oben genannten Beschluss stellte der Verwaltungsgerichtshof das Revisionsverfahren ein, weil dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen wurde.
2 Mit der vorliegenden Eingabe vom 14. November 2024 „ersucht“ der unvertretene Antragsteller im Hinblick auf soweit verständlich nicht näher spezifizierte „richterliche Amtsverfehlungen“ bzw. „massive richterliche Befangenheit“ um Wiederaufnahme des Verfahrens. Wie schon in früheren Schriftsätzen sind die Ausführungen in der vorliegenden Eingabe schwer verständlich und nehmen Bezug auf verschiedene Themenkreise (u.a. politische Korruption, Wiederbetätigung, Freimauerei), die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehen.
3Abgesehen von den Fällen einer zulässigen Wiederaufnahme des Verfahrens oder einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes unanfechtbar und unabänderlich (vgl. VwGH 26.3.2024, Ra 2022/09/0096, mwN). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist gemäß § 45 VwGG nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient grundsätzlich nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener verwaltungsgerichtlicher Verfahren oder einer Korrektur verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen (vgl. VwGH 15.6.2023, Ra 2023/02/0057, mwN). Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 45 VwGG bietet keine Handhabe, eine im abgeschlossenen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichthof zugrunde gelegte Sachverhaltsannahme oder die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu bekämpfen (vgl. VwGH 26.4.2017, Ra 2016/19/0370, mwN). Kann die Eingabe mangels Geltendmachung entsprechender Tatsachen auch nicht als Wiederaufnahmeoder Wiedereinsetzungsantrag iSd §§ 45 oder 46 VwGG gewertet werden, ist sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichthofes zurückzuweisen (vgl. VwGH 19.7.2022, Ra 2021/02/0192, mwN).
4Ist die Aussichtslosigkeit eines Antrages offenkundig, so erübrigt sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen, sodass im vorliegenden Fall ein Auftrag zur Verbesserung des Antrages im Hinblick auf das Erfordernis gemäß § 24 Abs. 2 VwGG, wonach nicht nur Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sondern auch Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen sind, entbehrlich war (vgl. etwa VwGH 15.2.2023, Ra 2021/13/0032, mwN).
5Da der vorliegende Antrag schon mangels Geltendmachung entsprechender Tatsachen zudem nicht als Wiederaufnahmeantrag iSd § 45 VwGG gewertet werden kann, ist dieser Antrag auch im Übrigen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 18.4.2023, Ra 2023/02/0027, mwN), und zwar in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG gebildeten Senat.
6Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht (vgl. etwa VwGH 30.6.2022, So 2022/03/0012).
Wien, am 28. November 2024