JudikaturVwGH

Ra 2023/16/0143 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
10. Oktober 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des K P E in V, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 25. Oktober 2023, RV/4100048/2023, betreffend Eingabengebühr nach § 17a VfGG und Gebührenerhöhung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

1Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. Oktober 2023 wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich betreffend Festsetzung der Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG und Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG als unbegründet ab.

2 Mit selbst verfasstem Schriftsatz vom 14. Dezember 2023 erhob der Revisionswerber außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis.

3 Mit Beschluss vom 8. Jänner 2024 erteilte der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber einen Mängelbehebungsauftrag. Demnach war u.a. die Revision binnen einer einwöchigen Frist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen.

4 Mit Schriftsatz vom 25. Jänner 2024 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

5Mit Beschluss vom 5. September 2024, Ra 2023/16/0143 7, gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht statt.

6Der Revisionswerber ist der an ihn ergangenen Aufforderung vom 8. Jänner 2024, die Mängel der gegen das vorbezeichnete Erkenntnis eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Wien, am 10. Oktober 2024