Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Schörner, über die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. März 2023, Ra 2023/02/0027-5, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iA Übertretung der StVO, gerichtete, mit 29. März 2023 datierte Eingabe des H in W, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
1 Mit dem hg. Beschlus vom 7. März 2023 wurde die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG wegen absoluter Unzulässigkeit zurückgewiesen.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende Eingabe, in welcher der Einschreiter ersucht, das „Delikt aufzuheben“ oder zumindest „in dubio pro reo“ zu entscheiden. Das Begehren ist somit auf eine Abänderung des genannten Beschlusses gerichtet und daher als Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu verstehen.
3 In den das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnden Rechtsvorschriften ist ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgesehen.
4 Da die gegenständliche Eingabe mangels Geltendmachung entsprechender Tatsachen auch nicht als Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsantrag iSd §§ 45 oder 46 VwGG gewertet werden kann, ist sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen (vgl. VwGH 8.8.2022, Ra 2022/02/0065, mwN).
5 In diesem Zusammenhang wird der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Anträge dieses Inhaltes ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden können (vgl. VwGH 6.3.2020, Ra 2019/02/0221, mwN).
Wien, am 18. April 2023