Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag des K E in V, auf Wiederaufnahme der hg. Verfahren So 2022/03/0012, So 2022/03/0013, So 2022/03/0014, jeweils betreffend Ablehnungsanträge, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag auf Wiederaufnahme wird nicht stattgegeben.
1 Mit Beschlüssen jeweils vom 7. April 2022, So 2022/03/0012 3, So 2022/03/0013 3, So 2022/03/0014 3, gab der Verwaltungsgerichtshof Ablehnungsanträgen des Antragstellers in den hg. Verfahren Ra 2021/02/0192, Ra 2021/02/0216 und Ra 2021/0217, in Bezug auf drei näher bezeichnete Senatsmitglieder nicht statt.
2 Mit der vorliegenden Eingabe beantragt der Antragsteller (unvertreten) die Wiederaufnahme der Verfahren. Dazu wird im Wesentlichen ausgeführt, es werde „zu den ... richterlichen Gaukeleien ... auf den aktenmäßig chronologisch klar erkennbaren Ablauf verwiesen“, wonach die abgelehnten Senatsmitglieder „einstellungseifrig“ gewesen seien. Nach außen könne der Verwaltungsgerichtshof „wie eine Büttelinstanz“ der Polizeibehörde erscheinen. In den Entscheidungen über die seinerzeitigen Ablehnungsanträge seien die „Verfehlungen“ der Senatsmitglieder nicht bestritten worden, sodass auch insoweit die Beschlüsse aufzuheben seien („wobei außerdem die rechtsstaatlich extrem problematischen Umstände der Justizdeckung für die Kinderschänderszene, von pädophilen richterlichen Marionetten, von RichterInnen als steuerbaren Marionetten der M- oder B Art, von richterlichem Braunstich, richterlicher Deckung zum Ö Spott über KZ Leichen etc. [in den Ablehnungsentscheidungen] nicht geleugnet worden [seien] bzw. nicht geleugnet werden konnten“).
3 Einem Wiederaufnahmeantrag ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht stattzugeben, wenn dieser wie im vorliegenden Fall weder einen der in § 45 Abs. 1 VwGG aufgezählten Wiederaufnahmegründe geltend macht noch Angaben im Sinn des § 45 Abs. 2 VwGG enthält. Ist die Aussichtslosigkeit dieses Antrages offenkundig, so erübrigt sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen bzw. ein Eingehen auf die Rechtzeitigkeit der Antragstellung (vgl. etwa VwGH 19.7.2021, So 2021/03/0006, mwN).
4 Dem Wiederaufnahmeantrag war daher nach § 45 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. d VwGG gebildeten Senat nicht stattzugeben.
5 Abschließend wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass in Hinkunft vergleichbare Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert sowie ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Antragstellers zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht.
Wien, am 30. Juni 2022