JudikaturVwGH

Ra 2016/19/0370 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. April 2017

Das VwG hat gemäß § 30a Abs. 7 VwGG bei außerordentlichen Revisionen keine Zurückweisungsbeschlüsse nach § 30a Abs. 1 VwGG zu treffen, sondern muss die Revision dem VwGH vorlegen. Dass dies bei außerordentlichen Revisionen, die gleichzeitig mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht werden (arg: "Revision der besonderen Art"), nicht gelte, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. § 46 Abs. 4 VwGG bezieht sich nur auf den Wiedereinsetzungsantrag, nicht aber auch auf die Revision.

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