JudikaturVwGH

Ra 2021/02/0192 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juni 2022

Die hier begehrte Verfahrensunterbrechung wird - soweit die Eingabe des Antragstellers nachvollziehbar ist - lediglich mit dem Klammerausdruck, dass sie rechtlich keineswegs untersagt sei, begründet. Für die derart begehrte Aussetzung gibt es im VwGG keine Grundlage (vgl. VwGH 24.1.2022, Ra 2021/02/0192), sodass sie in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen war.

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