JudikaturVwGH

Ra 2023/02/0057 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
03. Mai 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter und die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer Kober sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Schörner, über die Revision 1. der Ö und 2. der V, beide in W und beide vertreten durch Mag. a Dr. in Gerit Katrin Jantschgi, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Bischofplatz 3/1. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. Februar 2023, LVwG AV 791/001 2022, betreffend Herausgabe von Umweltinformationen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zwettl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Unter Berufung auf die §§ 1 bis 5 Umweltinformationsgesetz (UIG) begehrten die revisionswerbenden Parteien gemäß § 5 Abs. 1 UIG bei der belangten Behörde die Herausgabe näherer Umweltinformationen bzw. die Beantwortung mehrerer Fragen. Hilfsweise wurde die Anfrage gestützt auf Art. 3 EU Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG und Art. 2 und 4 des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung am Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus Konvention). Sofern sich das Begehren inhaltlich auf landesrechtliche Bestimmungen beziehe, wurde der Antrag sinngemäß gemäß § 7 ff NÖ Auskunftsgesetz gestellt.

2 Mit Spruchpunkt 1. des Bescheides der belangten Behörde vom 14. Juni 2022 wurde dieser Antrag, soweit er sich auf das UIG stützte, abgewiesen. Mit Spruchpunkt 2. dieses Bescheides wurde dieser Antrag nach dem NÖ Auskunftsgesetz teilweise abgewiesen, soweit die Auskünfte auch anders zugänglich seien (frei abrufbarer Erlass des Bundesministers). Im Übrigen wurden den revisionswerbenden Parteien Auskünfte zu den von ihnen gestellten Fragen erteilt.

3 Die revisionswerbenden Parteien bekämpften in der Folge lediglich den Spruchpunkt 1. dieses Bescheides mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht). Das Verwaltungsgericht wies diese Beschwerden als unbegründet ab. Es stellte u.a. fest, dass die belangte Behörde auf der Grundlage des NÖ Auskunftsgesetzes Auskünfte zu den Fahrtenbüchern und Notfallplänen erteilt habe. Aus näher genannten Gründen sei die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides abzuweisen.

4 Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Zur Zulässigkeit der Revision bringen die revisionswerbenden Parteien vor, das Verwaltungsgericht habe die Abweisung der Beschwerde darauf gestützt, dass die begehrten Informationen nicht unter den Begriff der Umweltinformation im Sinne des § 2 UIG bzw. der Bezug habenden Umweltinformationsrichtlinie fielen. Es gebe zu dieser Frage jedoch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Gerichtshofes der Europäischen Union. Verstöße gegen die Vorschriften über den Tiertransport könnten jedoch auf die vom Umweltbegriff der maßgeblichen Regelungen erfassten Bereiche Auswirkungen haben, sodass die begehrten Informationen keineswegs solche seien, die nur einen geringen Bezug zu einem Umweltgut aufwiesen.

10 Die von den revisionswerbenden Parteien formulierte Rechtsfrage, ob die begehrten Informationen jeweils eine „Umweltinformation“ gemäß § 2 Abs. 1 UIG, betreffen, ist für das vorliegende Revisionsverfahren nicht von Relevanz: Wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, wurden den revisionswerbenden Parteien die beantragten Informationen wenn auch gestützt auf das NÖ Auskunftsgesetz erteilt. Es wird nun in der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung der Revision vor dem Hintergrund dieses festgestellten Sachverhaltes gerade nicht vorgebracht, welche Informationen die revisionswerbenden Parteien gar nicht erhalten hätten und dass sie gestützt auf das UIG andere/weitergehende Informationen begehrt hätten. Ob den revisionswerbenden Parteien gestützt auf das UIG dieselben Informationen, die bereits auf der Grundlage des NÖ Auskunftsgesetzes erteilt wurden, ebenfalls zu erteilen wären, ist eine rein hypothetische Rechtsfrage, die im Revisionsfall für die revisionswerbenden Parteien ohne Relevanz ist. Zur Lösung hypothetischer oder abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zuständig (vgl. VwGH 3.1.2023, Ra 2022/02/0223, mwN; 22.1.2021, Ro 2020/02/0008, mwN).

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 3. Mai 2023