Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des H in W, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29. November 2022, VGW 031/V/092/14111/2022 3, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iA Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Gegen den ihm am 5. Dezember 2022 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29. November 2022 erhob der Revisionswerber mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 mit näherer Begründung „Einspruch“, der als Revision zu werten ist.
2 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750, und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400, verhängt wurde.
3 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
4 Dem gegenständlichen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien liegt ein Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 10a iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO zu Grunde. Über den Revisionswerber wurde bei einer Strafdrohung von höchstens € 726, eine Geldstrafe von € 100, (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 22 Stunden) verhängt.
5 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 6.12.2022, Ra 2022/02/0213, mwN). Eine solche ist in den vorgenannten Bestimmungen nicht vorgesehen.
6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen wie die gegenständliche ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen (vgl. VwGH 12.9.2022, Ra 2022/02/0171, mwN).
7 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. VwGH 6.12.2022, Ra 2022/02/0219, mwN).
Wien, am 7. März 2023