JudikaturVwGH

Ra 2021/02/0192 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juni 2022

Der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 1 VwGG liegt nur dann vor, wenn die gerichtlich strafbare Handlung oder die Erschleichungshandlung während des Verfahrens vor dem VwGH begangen wurde, wobei es sich um ein Vorbringen falscher Angaben oder auch um ein Verschweigen wesentlicher Umstände handeln kann (vgl. VwGH 22.3.2012, 2011/07/0228).

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