Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und die Hofrätin Dr. in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des A A, vertreten durch Dr. in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Opernring 7/18, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Februar 2021, W282 2232595 6/9E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 11. April 2016 nach seiner illegalen Einreise nach Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit im Beschwerdeweg ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. November 2018 vollumfänglich abgewiesen wurde; unter einem wurden eine Rückkehrentscheidung und ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen. Am 29. Juni 2020 stellte der Revisionswerber im Stande der Strafhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der faktische Abschiebeschutz wurde dem Revisionswerber mit am 22. Juli 2020 mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aberkannt; das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erklärte dies mit Beschluss vom 28. Juli 2020 für rechtmäßig.
2 Mit Bescheid des BFA vom 15. Juli 2020 war über den Revisionswerber gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet und ausgesprochen worden, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung aus der Strafhaft eintreten würden. Am 27. Juli 2020 wurde der Revisionswerber im Anschluss an seine Entlassung aus der Strafhaft in Schubhaft genommen und bis zu seiner Abschiebung am 23. Februar 2021 in Schubhaft angehalten. Zum weiteren Verfahrensgang wird auf den Beschluss VwGH 17.5.2021, Ra 2021/21/0044, verwiesen.
3 Vom BVwG wurden nach der Überschreitung einer Anhaltedauer von vier Monaten gemäß § 22a Abs. 4 BFA VG periodische Überprüfungen der Zulässigkeit der weiteren Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft vorgenommen. Mit Erkenntnissen vom 26. November 2020 (siehe dazu den Beschluss VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0548), vom 22. Dezember 2020 (siehe dazu den schon erwähnten Beschluss VwGH 17.5.2021, Ra 2021/21/0044) und vom 18. Jänner 2021 (schriftlich ausgefertigt mit 2. Februar 2021) wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.
4 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 10. Februar 2021 stellte das BVwG abermals gemäß § 22a Abs. 4 BFA VG fest, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.
5 Das BVwG begründete seine Entscheidung soweit für das vorliegende Verfahren relevant im Wesentlichen damit, dass der Tatbestand des § 80 Abs. 4 Z 2 FPG erfüllt sei, sodass die höchstzulässige Schubhaftdauer fallgegenständlich 18 Monate betrage. Eine für 15. Dezember 2020 geplante Abschiebung des Revisionswerbers (für den dafür am 2. Dezember 2020 ein EU Laissez Passer ausgestellt worden sei) sei daran gescheitert, dass die afghanischen Behörden knapp vor dem Abschiebetermin mitgeteilt hätten, für diesen Flug ein EU Laissez Passer nicht (wie davor üblich) zu akzeptieren. Eine Vorführung des Revisionswerbers vor die afghanische Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikates sei nicht mehr rechtzeitig möglich gewesen. In der unerwarteten Nichtanerkennung des EU Laissez Passer durch die afghanischen Behörden sei eine unter § 80 Abs. 4 Z 2 FPG bzw. Art. 15 Abs. 6 lit. b der RückführungsRL (Richtlinie 2008/115/EG) subsumierbare Verzögerung zu erblicken. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die afghanischen Behörden noch innerhalb einer Schubhaftdauer von weniger als sechs Monaten nämlich am 18. Dezember 2020 zugesagt hätten, hinkünftig EU Laissez Passer wieder zu akzeptieren. Denn zu diesem Zeitpunkt sei bereits „mit überwiegender Sicherheit“ festgestanden, dass die nächste mögliche Abschiebung erst mit dem nächsten „Sammelcharter“ im Februar 2021 erfolgen könne.
6 Das BVwG stellte weiters fest, dass der Revisionswerber nach Ablauf einer sechsmonatigen Schubhaftdauer nicht mit einer schriftlichen Information im Sinne des § 80 Abs. 7 FPG darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass er einzig aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 des § 80 FPG in Schubhaft angehalten werde. Bei § 80 Abs. 7 FPG handle es sich aber lediglich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht die Rechtswidrigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft bewirke. Überdies sei dem Revisionswerber schon durch die Begründung des mit am 18. Jänner 2021 verkündetem Erkenntnis erlassenen Fortsetzungsausspruches des BVwG zur Kenntnis gelangt, dass das BVwG von der Anwendbarkeit des § 80 Abs. 4 Z 2 BFA VG ausgehe, sodass mit der Ausfolgung einer zusätzlichen Information nach § 80 Abs. 7 FPG kein Rechtsschutzgewinn einhergegangen wäre.
7 Die weitere Anhaltung des Revisionswerbers sei so das BVwG in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses weiter auch verhältnismäßig. Dabei berücksichtigte das BVwG zunächst unter dem Gesichtspunkt des § 76 Abs. 2a FPG, dass aufgrund der massiven Straffälligkeit des Revisionswerbers vom Bestehen eines besonderen Gewaltpotentials auszugehen sei. Überdies verwies es auf den kurzen Zeitraum bis zum nächsten Abschiebetermin am 23. Februar 2021 und ging davon aus, das BFA habe geeignete und erhöhte Anstrengungen unternommen, um für diesen Abschiebetermin sicherzustellen, dass die afghanischen Behörden nunmehr das EU Laissez Passer wieder akzeptieren würden. Parallel dazu habe das BFA „angestrengt“ versucht, eine (vor diesem Termin stattfindende) Einzelabschiebung des Revisionswerbers zu ermöglichen, was mangels diesbezüglicher Kooperation der afghanischen Behörden bisher erfolglos gewesen sei.
8 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die (ordentliche) Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig sei. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob eine Haftdauerverlängerung nach § 80 Abs. 4 Z 2 FPG aufgrund einer durch einen Drittstaat erklärten unerwarteten (temporären) Nicht Akzeptanz von Dokumenten, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, zulässig sei, und ob dies auch dann der Fall sei, wenn die Verzögerung noch vor Erreichen einer Schubhaftdauer von sechs Monaten wieder weggefallen, jedoch für die Verlängerung der Schubhaftdauer kausal gewesen sei. Weiters fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Rechtsfolgen der Unterlassung einer schriftlichen Information nach § 80 Abs. 7 FPG.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende nach Ablehnung der Behandlung der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde und ihrer Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof (VfGH 5.10.2021, E 1080/2021) fristgerecht ausgeführte ordentliche Revision, zu der keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde und die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
10 Nach dieser Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in dieser Hinsicht ist der Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen (vgl. etwa VwGH 27.4.2023, Ro 2020/21/0007, Rn. 7, mwN).
12 In dieser Hinsicht verweist die Revision auf die Zulassungsbegründung des BVwG und tritt der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Erkenntnisses, auch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft, mit näherer Begründung entgegen.
13 In der Zulassungsbegründung des BVwG sowie in der Revision wird zunächst die Frage aufgeworfen, ob ein Fall, in dem eine ursprünglich geplante Abschiebung daran scheiterte, dass das für den Fremden ausgestellte EU Laissez Passer von den Behörden des Herkunftsstaates vorübergehend nicht akzeptiert wurde, unter den Tatbestand des Art. 15 Abs. 6 lit. b RückführungsRL umsetzenden § 80 Abs. 4 Z 2 FPG zu subsumieren ist. Mit dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshof bezogen auf die vorliegende Fallkonstellation aber bereits in seinem (das der gegenständlichen Haftprüfung vorangegangene Erkenntnis des BVwG gemäß § 22a Abs. 4 BFA VG vom 22. Dezember 2022, siehe oben Rn. 3, betreffenden) Beschluss VwGH 17.5.2021, Ra 2021/21/0044, auseinandergesetzt und die Anwendbarkeit des (im Lichte der Vorgaben des Art. 15 Abs. 6 lit. b der RückführungsRL auszulegenden) § 80 Abs. 4 Z 2 FPG für den vorliegenden Fall bejaht.
14 In Rn. 15/16 des genannten Beschlusses führte der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich aus:
„Die Abschiebung des Revisionswerbers am 15. Dezember 2020 scheiterte nach den - letztlich unbestrittenen - Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts daran, dass für ihn nur ein EU Laissez Passer, aber kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden war, und das EU Laissez Passer von den afghanischen Behörden nicht akzeptiert wurde. Damit war grundsätzlich der Tatbestand des § 80 Abs. 4 Z 2 FPG erfüllt, fehlte es doch an einer ‚für die Ein oder Durchreise erforderlichen Bewilligung‘. Art. 15 Abs. 6 lit. b der RückführungsRL stellt darüber hinaus darauf ab, dass es trotz angemessener Bemühungen des Mitgliedstaates zu ‚Verzögerungen‘ bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen gekommen sein muss. § 80 Abs. 4 Z 2 FPG ist richtlinienkonform im Sinn dieser Bestimmung zu verstehen. Sie verlangt von der Behörde den Nachweis, dass die Abschiebung trotz ihrer Bemühungen länger dauern wird als vorgesehen (vgl. dazu auch EuGH 5.6.2014, Mahdi , C 146/14 PPU, Rn. 83), wofür die Verzögerungen bei der Übermittlung der Unterlagen also Umstände in der Sphäre des betreffenden Drittstaats kausal sein müssen. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass eine Verzögerung im Sinn dieser Bestimmung auch dann vorliegt, wenn sie darauf zurückzuführen ist, dass vom Drittstaat im Lauf des Verfahrens zur Organisation der Abschiebung andere, noch nicht übermittelte Unterlagen als erforderlich angesehen werden als auf Grund bisheriger Gepflogenheiten oder Zusagen anzunehmen war.
Im vorliegenden Fall wurde auch nicht in Abrede gestellt, dass das BFA das, wie vom Revisionswerber ausdrücklich zugestanden wurde, auf ein Abkommen mit Afghanistan betreffend die Akzeptanz von ‚EU Laissez Passer‘ vertrauen konnte ausreichende Bemühungen an den Tag gelegt hatte. Der geplante Abschiebetermin am 15. Dezember 2020 wäre innerhalb der regulären Schubhafthöchstdauer von sechs Monaten gelegen gewesen. Das Fehlen der von den afghanischen Behörden für die Rückführung als erforderlich erachteten, aber nicht rechtzeitig übermittelten Unterlagen war damit kausal für die Überschreitung dieser regulären Schubhafthöchstdauer; daran ändert nichts, dass es ohne die in den Monaten davor bestehenden Einschränkungen durch die Covid 19 Pandemie möglicherweise schon früher zu einer Abschiebung gekommen wäre.“
15 Daraus folgerte der Verwaltungsgerichtshof in Rn. 17 dieses Beschlusses, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 Z 2 FPG erfüllt waren.
16 Daran ist auch im Hinblick auf den nunmehr angefochtenen Fortsetzungsausspruch festzuhalten, ohne dass Anlass besteht, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten. Die der Argumentation in der vorliegenden Revision zugrunde liegende Prämisse, eine Verzögerung im Sinne des Art. 15 Abs. 6 lit. b der RückführungsRL müsse gerade im Zeitpunkt des Überschreitens der regulären Schubhaftdauer von sechs Monaten (immer noch) vorliegen, findet weder im Wortlaut der genannten Richtlinienbestimmung noch im Wortlaut des § 80 Abs. 4 Z 2 FPG Niederschlag. So darf nach dem insoweit klaren Wortlaut des Art. 15 Abs. 6 der RückführungsRL die Schubhaftdauer unter anderem dann verlängert werden, wenn die Abschiebungsmaßnahme trotz der „angemessenen Bemühungen“ der Mitgliedstaaten „aufgrund“ von Verzögerungen iSd lit. b „wahrscheinlich länger dauern wird“. Genau das war hier der Fall.
17 Dem entsprechend stellte der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Beschluss VwGH 17.5.2021, Ra 2021/21/0044 (unter Verweis auf den Einleitungssatz des Art. 15 Abs. 6 der RückführungsRL betreffende Ausführungen im Urteil EuGH 5.6.2014, Mahdi , C 146/14 PPU, Rn. 83) auf die Kausalität der Verzögerungen für die Notwendigkeit der längeren Anhaltedauer trotz angemessener Bemühungen der Behörden ab. Dies bejahte der Verwaltungsgerichtshof fallgegenständlich angesichts der vom BFA an den Tag gelegten ausreichenden Bemühungen und des Umstandes, dass das Fehlen der von den afghanischen Behörden als erforderlich erachteten, aber nicht rechtzeitig übermittelten Unterlagen kausal für die Überschreitung der regulären Schubhaftdauer von sechs Monaten bis zur voraussichtlichen Abschiebung im Februar 2021 war. Folglich ging der Verwaltungsgerichtshof auch vor dem Hintergrund der vom BVwG schon damals festgestellten (siehe Rn. 8 in Ra 2021/21/0044) bereits am 18. Dezember 2020 erfolgten Zusicherung seitens der afghanischen Behörden, hinkünftig EU Laissez Passer wieder zu akzeptieren im gegenständlichen Fall davon aus, dass die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 Z 2 FPG erfüllt sind.
18 Dass diese Beurteilung bei der gegenständlichen Haftprüfung durch das BVwG anders hätte ausfallen müssen, ist nicht erkennbar. Auch zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Erkenntnisses stand außer Frage, dass die unerwartete (erst am 12. Dezember 2020 mitgeteilte) Nichtakzeptanz des EU Laissez Passer für den Abschiebetermin am 15. Dezember 2020 kausal für die Überschreitung der regulären Schubhaftdauer von sechs Monaten war. Den unbestrittenen Feststellungen des BVwG zufolge war nämlich nach der Mitteilung der afghanischen Behörden vom 18. Dezember 2020, hinkünftig EU Laissez Passer (wieder) zu akzeptieren, der nächstmögliche Sammelabschiebetermin jener vom 23. Februar 2021. Angesichts der wenngleich bis zum Entscheidungszeitpunkt mangels Kooperation der afghanischen Behörden nicht erfolgreichen Anstrengungen des BFA, noch vor diesem Termin eine Einzelabschiebung des Revisionswerbers zu organisieren, durfte das BVwG auch davon ausgehen, dass das BFA ausreichende Bemühungen iSd Art. 15 Abs. 6 der RückführungsRL an den Tag gelegt hatte.
19 Schließlich hat das BVwG insbesondere in Anbetracht der zum Entscheidungszeitpunkt nur mehr kurzen Dauer von weniger als zwei Wochen bis zum nächsten Abschiebetermin und unter Bedachtnahme auf die gemäß § 76 Abs. 2a FPG zu berücksichtigende (vgl. etwa VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0419, Rn. 15) Straffälligkeit des Revisionswerbers vertretbar auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft zum Entscheidungszeitunkt bejaht (zur diesbezüglichen Maßgeblichkeit des Vertretbarkeitskalküls siehe etwa VwGH 21.12.2021, Ra 2019/21/0411, Rn. 11, mwN).
20 Weiters wird in der Revision die auch in der Zulassungsbegründung des BVwG aufgeworfene Frage releviert, welche Rechtsfolgen eine Unterlassung der Information nach § 80 Abs. 7 FPG hat. Nach dieser Bestimmung hat das BFA einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des § 80 Abs. 3 oder 4 FPG in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Nach den unbestrittenen Feststellungen des BVwG wurde eine solche schriftliche Mitteilung dem Revisionswerber nicht ausgehändigt. Seiner Auffassung nach sei deswegen die Anhaltung in Schubhaft über eine Dauer von sechs Monaten hinaus rechtswidrig gewesen.
21 Nach der zu den dem § 80 Abs. 7 FPG inhaltlich entsprechenden Bestimmungen des § 48 Abs. 5 FrG aus 1992 und des § 69 Abs. 5 FrG 1997 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spielt bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Ausspruches über das Bestehen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nach (damals) § 52 Abs. 4 FrG aus 1992 bzw. § 73 Abs. 4 FrG 1997 (nunmehr: § 22a Abs. 3 BFA VG) der Umstand, dass die genannte Informationspflicht verletzt worden ist, keine Rolle mehr. Vielmehr ist unabhängig davon zu prüfen, ob die Schubhaft zum Zeitpunkt der Erlassung des Fortsetzungsausspruches zur Sicherung der jeweiligen fremdenpolizeilichen Maßnahmen erforderlich war. Dies folgt daraus, dass ein Ausspruch, wonach die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung bestehen, einen neuerlichen Titel für die Anhaltung der betreffenden Person in Schubhaft darstellt (vgl. zu § 48 Abs. 5 FrG aus 1992 VwGH 27.1.1995, 94/02/0363, und zu § 69 Abs. 5 FrG 1997 VwGH 31.3.2000, 2000/02/0007, sowie VwGH 17.5.2002, 99/02/0266 bis 0268).
22 Die vorliegende Revision bietet keinen Anlass, von dieser auf die aktuelle Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung abzugehen, stellt doch auch ein Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 4 BFA VG einen eigenen Schubhafttitel dar (vgl. etwa VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0163, Rn. 18, am Ende), dessen Rechtmäßigkeit (nur) danach zu beurteilen ist, ob zum Zeitpunkt seiner Erlassung die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorlagen. Auch das in der Revision zitierte Erkenntnis VfGH 23.6.1994, B 2019/93, VfSlg. 13.806, vermag die gegenteilige Auffassung des Revisionswerbers nicht zu stützen. Denn dieses Erkenntnis betrifft gerade nicht den Ausspruch über die Zulässigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft (zur Abgrenzung siehe erneut VwGH 27.1.1995, 94/02/0363).
23 Die in der Zulassungsbegründung des BVwG und in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen stellen somit keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG dar, weil sie in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 12.2.2020, Ro 2016/08/0006, Pkt. 6.1. der Entscheidungsgründe, mwN) bzw. in der zu einer früheren Rechtslage ergangenen und auf die aktuelle Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 3.10.2016, Ra 2016/06/0081, Rn. 5, mwN) bereits geklärt wurden.
24 Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 27. September 2023
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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