Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des O O, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2022, W184 2260056 1/11E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der 1984 geborene Revisionswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Dezember 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er unter anderem mit seiner Verfolgung in der Heimat wegen seiner Homosexualität begründete und der im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 8. Oktober 2017 rechtskräftig abgewiesen wurde. Unter einem wurden gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und auch ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen, nachdem er durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zunächst mit Urteil vom 25. August 2015 zu einer teilweise bedingt nachgesehenen neunmonatigen Freiheitsstrafe und dann mit Urteil vom 4. Mai 2017 (unter Widerruf der bedingten Nachsicht hinsichtlich der ersten Verurteilung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten jeweils wegen Begehung eines Suchtgiftdelikts rechtskräftig verurteilt worden war.
2 Nachdem der Revisionswerber in der Folge untergetaucht war, wurde seine amtliche Abmeldung im März 2018 veranlasst. Am 24. Mai 2018 stellte der Revisionswerber in Italien einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Da der Revisionswerber per 17. Mai 2022 wieder in Österreich gemeldet war, wurde das Verfahren zur Außerlandesbringung fortgesetzt und ein mit 17. August 2022 datierter Bescheid, mit dem seine Mitwirkung an der Ausstellung eines Ersatzreisedokuments durch die nigerianische Botschaft aufgetragen wurde, erlassen. Dieser Bescheid konnte dem Revisionswerber an der Meldeadresse jedoch nicht zugestellt werden, weshalb am 15. September 2022 ein Festnahmeauftrag erlassen und (erneut) die amtliche Abmeldung veranlasst wurde. Schließlich wurde der Revisionswerber am 21. September 2022 festgenommen, nachdem er im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle den Sicherheitsorganen davongelaufen und nach 50 Metern zu Sturz gekommen war. In seiner Einvernahme zur Schubhaftverhängung am selben Tag gab der Revisionswerber an, aus Italien zurückgekehrt zu sein, um seine im September 2019 in Wien zur Welt gekommene Tochter zu sehen.
3 Mit dem umgehend in Vollzug gesetzten Mandatsbescheid vom 21. September 2022 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über den Revisionswerber gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. In seiner rechtlichen Beurteilung bejahte das BFA mit näherer Begründung das Vorliegen von Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG, wobei es zur Erfüllung des Tatbestands der Z 9 ausführte, dass der Revisionswerber seinen Unterhalt mangels ausreichender Barmittel durch Schwarzarbeit finanziere, keine „glaubhafte Meldeadresse“ vorweisen könne, vielmehr handle es sich um eine „Scheinmeldung“. Sein Vorbringen, seine Lebensgefährtin und die gemeinsame Tochter täglich im Frauenhaus, wo jedoch Männer keinen Zutritt hätten, zu treffen, sei „höchst unglaubwürdig“.
4 Im Stande der Schubhaft stellte der Revisionswerber, nachdem er von einer nigerianischen Botschaftsdelegation identifiziert und die Zusage für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates gegeben worden war, am 22. September 2022 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, den er einerseits mit seinem Wunsch, bei seiner Tochter zu bleiben, und andererseits vor allem damit begründete, dass ihm in seiner Heimat wegen des Umstands, dass seine Tochter noch nicht beschnitten sei, die Tötung (gemeint: durch seine „Familie“) drohe. Dazu hielt das BFA in einem Aktenvermerk vom 23. September 2022 fest, dass iSd § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme bestünden, der Antrag auf internationalen Schutz sei (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden. Die Anhaltung in Schubhaft bleibe aufrecht, weil ihre Voraussetzungen (weiterhin) vorlägen; für die Höchstdauer gelte § 80 Abs. 5 FPG. In seiner Begründung hob das BFA unter anderem hervor, dass der Revisionswerber die Vaterschaft seiner (mittlerweile) dreijährigen Tochter erst am 29. August 2022 überdies Monate nach seiner neuerlichen Meldung im Bundesgebiet anerkannt habe.
5 Die gegen die Schubhaftverhängung und Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 27. September 2022 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA VG als unbegründet ab, stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG fest, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, und traf diesem Ergebnis entsprechende Kostenentscheidungen. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
7 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
9 Unter diesem Gesichtspunkt macht der Revisionswerber geltend, dass die im Jahr 2017 ergangene Rückkehrentscheidung wegen seines Familienlebens mit seiner Tochter und seiner Lebensgefährtin „längst überholt“ sei. Die im Bescheid des BFA getroffene Annahme einer „Scheinmeldung“ sei in der Beschwerde substantiiert bestritten worden, wobei auch der Unterkunftgeber als Zeuge genannt worden sei. Dieser für die Frage der Verhängung eines gelinderen Mittels relevante Aspekt der aufrechten Meldeadresse hätte ebenso wie das vom BFA pauschal in Abrede gestellte Familienleben des Revisionswerbers für die Beurteilung der Fluchtgefahr in einer mündlichen Verhandlung geklärt werden müssen. Die Durchführung einer Verhandlung zu diesen Themen, in deren Rahmen auch die Möglichkeit einer zeitnahen Abschiebung zu erörtern gewesen wäre, sei jedoch zu Unrecht unterblieben.
10 Der Revision ist einzuräumen, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben; gegebenenfalls erwiese sich eine Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung als rechtswidrig (vgl. etwa VwGH 29.6.2017, Ro 2016/21/0007, Rn. 10, mwN, und daran anknüpfend beispielsweise VwGH 21.12.2022, Fe 2021/21/0001, Rn. 27).
11 In der vorliegenden Konstellation lag eine maßgebliche Änderung der Beurteilungsgrundlagen aber nicht derart auf der Hand, dass sie schon im Rahmen eines Schubhaftbeschwerdeverfahrens einer näheren Untersuchung hätte unterzogen werden müssen. Der Revisionswerber, gegen den im Oktober 2017 eine Rückkehrentscheidung und wegen wiederholter Begehung von Suchtgiftdelikten ein sechsjähriges Einreiseverbot rechtskräftig erlassen worden waren, ist in der Folge untergetaucht, trotz des aufrechten (für das gesamte Gebiet der Europäischen Union geltenden) Einreiseverbots nach Italien weitergereist und dann wieder in das österreichische Bundesgebiet illegal zurückgekehrt. Während der Schubhaft stellte er dann einen vom BFA und offenbar auch vom BVwG in der Revision unbeanstandet (siehe dazu auch unten Rn. 14) als missbräuchlich iSd § 76 Abs. 6 FPG qualifizierten Asylfolgeantrag. Dass er im Zuge seines Aufenthalts ab Mai 2022 bis zu seinem fremdenpolizeilichen Aufgriff Versuche unternommen hätte, seinen Status zu legalisieren, hat der Revisionswerber weder vorgebracht noch ist dies ersichtlich. Die Vaterschaft seiner Tochter hat er erst Jahre nach ihrer Geburt und mehrere Monate nach seiner Wohnsitzmeldung anerkannt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Trennung von Elternteilen und ihren (im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten) Kindern dann gerechtfertigt sein, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. etwa VwGH 22.2.2024, Ro 2022/21/0010, Rn. 22, mwN). Angesichts dieser Rechtsprechung und der erwähnten, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung unter dem Gesichtspunkt eines geordneten Fremdenwesens verstärkenden Umstände des vorliegenden Falles war das BVwG trotz der geänderten familiären Verhältnisse nicht gehalten, die Beurteilungsgrundlagen der gegen den Revisionswerber erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen näher zu untersuchen. Ein Abweichen des BVwG von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt somit unter diesem Aspekt im Ergebnis nicht vor.
12 Ferner ist das BVwG in vertretbarer Weise davon ausgegangen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA VG keiner weiteren Klärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedurfte. Dies gilt selbst dann, wenn man das Vorbringen des Revisionswerbers zu seinem Familienleben sowie zum Bestehen einer aufrechten Meldeadresse und einer dort gegebenen gesicherten Wohnmöglichkeit als zutreffend unterstellt. Aus der Nichtbefolgung der Rückkehrverpflichtung durch die illegale Weiterreise nach Italien, der Rückkehr des Revisionswerbers während des laufenden Einreiseverbotes in das Bundesgebiet, seinem Fluchtversuch anlässlich des zuletzt nur zufälligen Aufgriffs und aus der Asylfolgeantragstellung, um einer Abschiebung zu entgehen, konnte nämlich schon für sich genommen auf eine hohe, auch aktuell gegebene, entsprechend große Fluchtgefahr geschlossen werden, sodass das Nichtausreichen gelinderer Mittel evident war (vgl. dazu, dass es zur Beurteilung der „Vertrauenswürdigkeit“ nicht in allen Fällen einer mündlichen Verhandlung bedarf, etwa VwGH 5.11.2020, Ra 2020/21/0287 , Rn. 19, mwN).
13 Schließlich kommt auch der Frage einer zeitnahen Abschiebung in diesem frühen Stadium der Schubhaft noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH 27.9.2023, Ra 2023/21/007 8, Rn. 19), sodass es ihrer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht bedurfte. Im Übrigen wird die Annahme des BVwG, nach der bereits erfolgten Identifizierung des Revisionswerbers sei seine Abschiebung in den Herkunftsstaat bereits in wenigen Wochen geplant, in der Revision nicht konkret bestritten.
14 Soweit in der Revision dann noch vorgebracht wird, der Schubhaftbescheid des BFA vom 21. September 2022 sei aufgrund seines Asylfolgeantrages vom 22. September 2022 „überhaupt überholt“ und das BVwG hätte den Revisionswerber wegen des ihm als Asylwerber zukommenden faktischen Abschiebeschutzes aus der Schubhaft entlassen müssen, so genügt der Hinweis, dass nach § 76 Abs. 6 FPG die Schubhaft aufrechterhalten werden kann, wenn ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, sofern wie im vorliegenden Fall in der Revision unbekämpft Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. dazu bereits VwGH 11.4.2024, Ra 2022/21/0169, Rn. 14).
15 Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 23. Mai 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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