Der vom VwG getroffene Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG stellt einen eigenen Schubhafttitel dar (VwGH 27.9.2023, Ro 2022/21/0001), sodass es für dessen Wirksamkeit weder auf die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides noch auf dessen wirksame Zustellung ankommt.
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