Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Thaler, über die Revision des A G, vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH, 1010 Wien, Kramergasse 9/3/13, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2022, W232 1308937 4/5E, betreffend Abweisung des Antrags auf Aufhebung eines Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein 1990 geborener kosovarischer Staatsangehöriger, wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 18. Dezember 2019 insbesondere wegen des Verbrechens des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 2 und 3, jeweils iVm Abs. 1 erster und zweiter Fall, 15 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.
2 Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 20. Februar 2020 wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich des verbleibenden Strafrests ein Aufschub des Vollzugs gemäß § 39 Abs. 1 SMG bis zum 18. Dezember 2021 gewährt.
3 Wegen seiner Straffälligkeit sprach das BFA mit Bescheid vom 5. März 2020 aus, dass dem Revisionswerber (von Amts) wegen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 erteilt werde, erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot. Ferner stellte es gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers in den Kosovo fest. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA VG aberkannt.
4 Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 12. Juni 2020 insofern statt, als es die Dauer des Einreiseverbotes auf zehn Jahre herabsetzte. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab.
5 Nachdem der Revisionswerber am 2. November 2021 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet hatte, stellte er am 25. November 2021 (der Sache nach) einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes gemäß § 60 FPG, den das BFA mit Bescheid vom 16. Dezember 2021 gemäß § 60 Abs. 2 FPG abwies.
6 Am 27. Dezember 2021 wurde der Revisionswerber in den Kosovo abgeschoben.
7 Die gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2021 erhobene Beschwerde wies das BVwG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 15. Juni 2022 als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG ferner aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
9 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
11 In dieser Hinsicht macht der Revisionswerber eine Verletzung der Verhandlungspflicht und vor dem Hintergrund seiner in Österreich absolvierten Drogentherapie darüber hinaus geltend, dass die Beischaffung eines aktuellen Länderberichts über die Behandlungsmöglichkeiten von Suchtkranken im Kosovo zu Unrecht unterlassen worden sei. Für die Gefährdungsprognose habe sich das BVwG nicht ausreichend mit den Straftaten und der Persönlichkeit des Revisionswerbers befasst, sondern sich vielmehr mit einer „Kurzdarstellung“ des zur Erlassung des Einreiseverbotes führenden Fehlverhaltens, das bereits viele Jahre zurückliege, begnügt. Außerdem hätten die Absolvierung der Drogentherapie sowie die Eheschließung des Revisionswerbers und die Schwangerschaft seiner Ehefrau die Situation des Revisionswerbers geändert und eine Aufhebung oder erhebliche Verkürzung des Einreiseverbotes erforderlich gemacht.
12 Dieses Vorbringen geht jedoch gänzlich ins Leere. Das BVwG erachtete nämlich die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Einreiseverbotes schon deshalb als nicht erfüllt, weil der Revisionswerber nach Ablauf des Strafaufschubs gemäß § 39 Abs. 1 SMG am 18. Dezember 2021 nicht fristgerecht aus dem Bundesgebiet ausgereist sei und ferner noch nicht einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des Einreiseverbotes im Ausland verbracht habe. Bereits diese Umstände standen aber wovon das BVwG zu Recht ausging nach dem klaren Wortlaut des § 60 Abs. 2 FPG der Verkürzung des auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützten Einreiseverbotes entgegen (vgl. zum ersten Gesichtspunkt etwa VwGH 7.3.2023, Ra 2022/21/0069, Rn. 11, mwN, und daran anschließend VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121, Rn. 11/12, mit dem Hinweis auch auf VfGH 29.2.2016, G 534/2015, VfSlg. 20.049/2016, Punkt IV.4.3.; zum zweiten Gesichtspunkt siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2022/21/0196, Rn. 14). Insoweit lag auch ein geklärter Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA VG vor, sodass es keiner mündlichen Beschwerdeverhandlung bedurfte.
13 Soweit mit den Revisionsausführungen zum Familienleben des Revisionswerbers die Garantien des Art. 8 EMRK angesprochen werden, ist wie dies bereits das BFA mit E Mail vom 5. November 2021 getan hatte auf die Möglichkeit eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 hinzuweisen, der im Übrigen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im gegebenen Zusammenhang auch im Ausland gestellt werden kann (siehe dazu VwGH 21.12.2022, Ro 2020/21/0001, Rn. 13 am Ende mit dem Hinweis auf VfGH 14.3.2018, E 4329/2017, G 408/2017, VfSlg. 20.247/2018, Punkt III.2.2.3, iVm Rn. 14).
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
15 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 22. Februar 2024
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