JudikaturVwGH

Ra 2022/17/0011 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
16. Dezember 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des H N, vertreten durch Mag. Martin Semrau, Rechtsanwalt in 1180 Wien, Leitermayergasse 33/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2021, I421 2248752 2/5E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Nebenaussprüchen sowie eines Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Marokko, reiste in das Bundesgebiet ein und wurde seit dem Jahr 2010 insgesamt sechsmal wegen Delikten nach dem SMG strafgerichtlich verurteilt und befindet sich seit 17. September 2023 in Strafhaft.

2Unter anderem wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Juli 2018 wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten und verfälschten Geldes nach § 233 Abs. 1 Z 1 sechster Fall StGB sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wobei ihm ein Strafaufschub für eine notwendige gesundheitsbezogene Maßnahme gewährt wurde, nach deren erfolgreichem Abschluss ein Teil der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

3Weiters wurde der Revisionswerber mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Dezember 2020 wegen des (teilweise versuchten) Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

4 Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28. Oktober 2021 wurde dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Marokko festgestellt, keine Frist für eine freiwillige Ausreise festgelegt, der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den Revisionswerber erlassen.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der dagegen gerichteten Beschwerde des Revisionswerbers insoweit Folge, als es das Einreiseverbot auf einen Zeitraum von zehn Jahren befristete. Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 30.9.2024, Ra 2024/17/0080, mwN).

11Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Demgemäß erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. erneut VwGH 30.9.2024, Ra 2024/17/0080, mwN).

12Dabei vermag der bloße Verweis auf die in den Revisionsgründen enthaltenen Ausführungen den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht zu genügen (vgl. etwa VwGH 9.10.2019, Ra 2019/17/0091; 19.2.2024, Ra 2022/10/0003, jeweils mwN; ähnlich VwGH 27.10.2023, Ra 2023/17/0156, mwN).

13 Die vorliegende Revision verweist zur Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG und § 28 Abs. 3 VwGG lediglich auf die Ausführungen im Rahmen der Revisionsgründe, wo die Rechtsrüge getätigt wird.

14Die gegenständliche Revision ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ein Mängelbehebungsauftrag ist in einem solchen Fall nicht geboten (vgl. VwGH 23.8.2024, Ra 2024/01/0279, mwN).

15 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. Dezember 2024