Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des A S in W, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum und Mag. a Andrea Blum, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2024, W126 22736492/2E, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. Oktober 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers, eines indischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 31. Juli 2024, mit dem sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zurückgewiesen worden war, als unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2Begründend stellte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, der Revisionswerber habe am 8. Mai 2024 „mittels Formblatt“ (schriftlich im Wege seiner Rechtsvertretung) beim BFA den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt. Mit Schreiben des BFA ebenfalls vom 8. Mai 2024 sei der Revisionswerber unter Hinweis auf die Möglichkeit, einen begründeten Antrag auf Heilung eines Mangels gemäß § 4 AsylG Durchführungsverordnung 2005 (AsylG DV 2005) zu stellen, aufgefordert worden, den Antrag schriftlich zu begründen und zu einem Termin am 5. Juli 2024 persönlich beim BFA zu erscheinen, um u.a. ein gültiges Reisedokument im Original vorzulegen. Der Revisionswerber sei zudem darauf hingewiesen worden, dass sein Antrag sofern er dem Verbesserungsauftrag nicht nachkomme zurückzuweisen wäre. Mit weiterem Schreiben vom 19. Mai 2024 sei dem Revisionswerber zur Kenntnis gebracht worden, dass sein Antrag bei dem angeführten Termin persönlich beim BFA einzubringen sei und er sei erneut darauf hingewiesen worden, dass sein Antrag andernfalls zurückzuweisen wäre.
3 Das Verwaltungsgericht traf (u.a.) Feststellungen zum Aufenthalt des Revisionswerbers in Österreich sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen und verwies darauf, dass sich seit der zuletzt erlassenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 24. August 2023 weder aus der Aktenlage noch aus dem Beschwerdevorbringen eine maßgebliche Änderung ergeben hätte. Eine mündliche Verhandlung habe unterbleiben können, weil der Sachverhalt aus der Beschwerde in Verbindung mit dem Verwaltungsakt der belangten Behörde hinreichend geklärt sei.
4Der gegenständliche Antrag sei daher vom BFA zu Recht gemäß § 58 Abs. 5, 10 und 11 AsylG 2005 zurückgewiesen worden.
5 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 11. Dezember 2024, E 4339/2024 5, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
6 Der Revisionswerber erhob sodann die gegenständliche außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 16.12.2024, Ra 2024/17/0156, mwN).
11 Unter diesem Gesichtspunkt bringt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung vor, dass das Verwaltungsgericht keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe und dies zur „hinreichenden Klärung des Sachverhalts“ insbesondere in Hinblick auf seine „fortgeschrittene Integration“ unerlässlich gewesen wäre. Darüber hinaus sei die Zurückweisung des Antrags wegen res iudicata bestätigt worden, obwohl „ein wesentlich geänderter Sachverhalt“ vorliege. Schließlich fehle „nach wie vor eine klare Rechtsprechung, wann und unter welchen Voraussetzungen von einer herausragenden Integration auszugehen“ sei.
12Der Revisionswerber zeigt damit nicht auf, inwiefern die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Prüfung einer Änderung des Sachverhaltes iSd § 58 Abs. 10 AsylG 2005 seit Erlassung der Rückkehrentscheidung vom 24. August 2023 unzutreffend sei.
13Vor diesem Hintergrund legt die Revision auch nicht dar, inwiefern der Sachverhalt klärungsbedürftig gewesen sei. Weiters zeigt sie nicht auf, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichts entgegen § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG geboten gewesen wäre (vgl. dazu VwGH 23.2.2024, Ra 2024/17/0011, mwN).
14Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung eines Antrages ist die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (u.a.) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass es in den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, auch trotz Antrageine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen (vgl. VwGH 10.11.2023, Ra 2023/17/0146, mwH auf 19.4.2023, Ra 2022/17/0226).
15Mit dem Zulässigkeitsvorbringen, beim Revisionswerber liege eine herausragende Integration vor, entfernt sich die Revision von den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis, wonach seit der zuletzt gegen ihn ergangenen Rückkehrentscheidung kein geänderter Sachverhalt vorliege (zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, wenn sich das Zulässigkeitsvorbringen vom festgestellten Sachverhalt entfernt s. etwa VwGH 25.4.2023, Ra 2023/17/0011; 16.12.2024, Ra 2022/17/0191, jeweils mwN).
16 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens im Hinblick auf das Fehlen eines Revisionspunktes (vgl. neuerlich VwGH 25.4.2023, Ra 2023/17/0011, mwN).
Wien, am 19. März 2025