JudikaturBVwG

W229 2317125-2 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
02. September 2025

Spruch

W229 2317125-2/5E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL über den Antrag von XXXX geboren am XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 10.06.2025, VSNR: XXXX betreffend Ablehnung des Antrags vom 30.04.2025 auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 8 Abs. 1 GSVG den Beschluss:

A)

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge als SVS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 10.06.2025 wurde der Antrag des Verfahrenshilfewerbers vom 30.04.2025 auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung abgelehnt.

2. In der Folge brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.07.2025 eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein, welche bei dieser am selben Tag eingelangt ist. Unter Punkt 5. dieser Beschwerde stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

3. Die Beschwerde, welche den gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag enthält, und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.08.2025 vorgelegt.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2025, wurde der Beschwerdeführer unter Pkt. I.) dazu aufgefordert, eine vollständige Kopie des an ihn ergangenen Bescheides der SVS vom 10.06.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln und wurde der Verfahrenshilfewerber unter Pkt II.) im Rahmen eines Mängelbehebungsauftrages aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ein (vom Gericht beigeschlossenes) eigenhändig unterfertigtes, vollständig ausgefülltes Vermögensbekenntnis unter Anschluss der darin genannten erforderlichen Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise) zu übermitteln. Es wurde mitgeteilt, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werden wird.

5. Am 13.08.2025 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie des angefochtenen Bescheides. Der erteilte Mängelbehebungsauftrag betreffend den Verfahrenshilfeantrag blieb unbeantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der SVS vom 10.06.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.04.2025 auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung abgelehnt.

In der Folge brachte der Verfahrenshilfewerber am 04.07.2025 bei der SVS einlangend eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ein, welche unter Punkt 5. einen Antrag auf Verfahrenshilfe enthält.

Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Verfahrenshilfewerber mit Schreiben vom 08.08.2025, elektronisch zugestellt am 08.08.2025, ua. den Auftrag, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ein (vom Gericht beigeschlossenes) eigenhändig unterfertigtes, vollständig ausgefülltes Vermögensbekenntnis unter Anschluss der darin genannten erforderlichen Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise) zu übermitteln. Es wurde mitgeteilt, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werden wird.

Der Verfahrenshilfewerber ist dem Auftrag zur Behebung des Mangels seiner Eingabe nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrags durch elektronische Zustellung ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Sendungsprotokoll des Zustellservices des BRZ, aus dem hervorgeht, dass die Zustellstücke im Verfügungsbereich eingelangt sind und am 08.08.2025 um 13:08:04 Uhr durch eine elektronische Signatur angenommen wurden. Hierzu ist darauf zu verweisen, dass die Zustellung gemäß § 35 Abs. 6 ZustG als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten (BGBl. I Nr. 40/2017) elektronischen Verständigung bewirkt gilt. Nach § 35 Abs. 5 ZustG gilt bei einer (elektronischen) Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument jedenfalls aber mit seiner Abholung als zugestellt. In diesem Sinn legt § 35 Abs. 5 ZustG den letztmöglichen Zustellzeitpunkt fest (vgl. VwGH 12.12.2024. Ro 2023/02/0017 VwGH 6.11.2011, Ro 2018/01/0011; VwGH 28.2.2022, Ra 2022/12/0014).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags:

3.1. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden.

Der Verfahrenshilfewerber ließ den Mängelbehebungsauftrag in der hierfür gesetzten Frist unbeantwortet und machte insofern keine konkreten Angaben zu seinen Einkommens- und/oder Vermögensverhältnissen. Diese Angaben stellen jedoch eine Voraussetzung für die Prüfung und allfällige Gewährung der Verfahrenshilfe dar, da das Gericht nur mit diesen in die Lage versetzt wird, festzustellen, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten (vgl. Bydlinski in Fasching/Konecny, II/1 § 63 ZPO, RZ 7 und LG für ZRS Wien, 30.08.2005, 42R324/05).

Ein Verfahrenshilfeantrag ist bei Nichterfüllung eines zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses erteilten Verbesserungsauftrages nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen (vgl. VwGH 13.02.2017, Ro 2016/11/0030, 09.06.2004, B 591/04, 27.09.2005, B 673/05, 06.06.2006, B 179/06, mwN).

Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Verfahrenshilfewerber mit Schreiben vom 08.08.2025, elektronisch zugestellt am 08.08.2025, den Auftrag, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ein (vom Gericht beigeschlossenes) eigenhändig unterfertigtes, vollständig ausgefülltes Vermögensbekenntnis unter Anschluss der darin genannten erforderlichen Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise) zu übermitteln. Es wurde mitgeteilt, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werden wird.

Der Verfahrenshilfewerber kam dem Verbesserungsauftrag nicht nach.

Insofern ist der Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückzuweisen.

3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Antrag zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.