JudikaturVwGH

Ra 2023/17/0156 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
27. Oktober 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die Revision der C D, in W, vertreten durch Prof. Mag. Dr. Vera M. Weld, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Weihburggasse 4/40, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2023, W278 2215531 2/16E, betreffend Angelegenheiten nach dem Asylgesetz 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Bescheid vom 19. Juni 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen der Volksrepublik China, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Asylgesetz 2005 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.); erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass die Abschiebung nach China zulässig sei (Spruchpunkt III.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und erließ ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot gegen die Revisionswerberin (Spruchpunkt VI.).

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. des Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) I.); Spruchpunkt VI. des Bescheides wurde ersatzlos behoben (Spruchpunkt A) II.) und ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt B)).

3 Nur gegen Spruchpunkt A) I. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende Revision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof (ausschließlich) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. VwGH 19.9.2022, Ra 2022/17/0140, mwN).

7 Die vorliegende außerordentliche Revision enthält in einem umfangreichen Abschnitt (S. 6 bis 17, „Darlegung der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B VG“ [Zulässigkeit der Revision]) Gründe zur Zulässigkeit der Revision. Diese sind bis auf eine allgemeine Wiedergabe der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG und einen Nachsatz über die Aufgaben des Verwaltungsgerichtshofes aus Sicht der Revisionswerberin wortident mit den in der Revision ausgeführten Revisionsgründen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit (S. 17 bis 29 der Revision).

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits Novelle 2012 geltenden Revisionsmodell bereits vielfach betont, dass die Gründe für die Zulässigkeit der Revision gesondert von den Revisionsgründen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG darzustellen sind. Dabei wird dem Erfordernis der gesonderten Darlegung der in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen, wenn eine außerordentliche Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision enthält. Ein solches Vorgehen kommt nämlich dem unzureichenden bloßen Verweis auf die Revisionsgründe gleich. Der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen (vgl. nochmals VwGH 19.9.2022, Ra 2022/17/0140, mwN).

9 Schon im Hinblick darauf erweist sich die vorliegende Revision unter dem Gesichtspunkt des § 28 Abs. 3 VwGG als nicht zulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

Wien, am 27. Oktober 2023

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