Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des R P in A, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23. November 2021, Zl. LVwG 2021/41/1181 5, betreffend Übertretungen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 und dem Forstgesetz 1975 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. November 2021 legte das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Revisionswerber durch Abweisung seiner Beschwerde gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22. März 2021, bei gleichzeitiger Berichtigung und Präzisierung des Spruchs dieses Straferkenntnisses zur Last, er habe durch das Abstellen seines Kraftfahrzeuges mit näher genanntem Kennzeichen auf einem bestimmten Grundstück ohne naturschutzrechtliche Bewilligung und ohne Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes sowie ohne Zustimmung des Waldeigentümers einerseits § 6 lit. j iVm § 45 Abs. 1 lit. a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sowie andererseits § 33 Abs. 3 iVm § 174 Abs. 3 lit. a Forstgesetz 1975 verletzt.
Über den Revisionswerber wurde gemäß § 45 Abs. 1 lit. a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine Geldstrafe in Höhe von € 50, (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Stunden) sowie gemäß § 174 Abs. 3 lit. a Z 1 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe von € 20, (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Stunde) verhängt.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, die Entscheidung hänge von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Insbesondere weiche das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und fehle eine entsprechende Rechtsprechung, ebenso sei die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden. Der Revisionswerber sei auf Grund des angefochtenen Erkenntnisses insoweit beschwert, als er hierdurch rechtskräftig eine Geldstrafe in Höhe von € 60, , sowie einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 20, , insgesamt sohin den Betrag in Höhe von € 80, zu bezahlen habe. „Es liegt aus unten näher auszuführenden Gründen im Hinblick auf die Grundsätze des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK eine Mangelhaftigkeit des abgeführten Ermittlungsverfahrens vor, welche geeignet war, den Revisionswerber zu benachteiligen. Der Verwaltungsgerichtshof möge aus obgenannten Gründen die gegenständliche Beschwerde für zulässig erachten.“
6 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 5.12.2022, Ra 2021/10/0067, mwN).
7 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht ein pauschales oder nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung nicht aus, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (vgl. VwGH 21.11.2022, Ra 2021/10/0049, mwN).
8 Das vorliegende Zulässigkeitsvorbringen, in dem nur allgemein auf die Verhängung einer Geldstrafe verwiesen wird, ohne aber auszuführen, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, entspricht den dargestellten Anforderungen nicht, stellen doch dessen Ausführungen der Sache nach allenfalls Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) dar; weder legt es eine konkrete, vom Verwaltungsgerichtshof erst zu lösende Rechtsfrage dar, noch erfolgt eine nachvollziehbare Bezugnahme auf (allenfalls fehlende) hg. Judikatur.
9 Soweit die Revision hinsichtlich der näheren Erläuterung der von ihr ins Treffen geführten Verfahrensmängel auf die folgenden Ausführungen (hier: zu den Revisionsgründen) verweist, ist ihr entgegen zu halten, dass ein solcher Verweis die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision nicht zu ersetzen vermag, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. VwGH 21.11.2018, Ra 2018/04/0088, mwN).
10 Auf § 25a Abs. 4 VwGG braucht daher (in Zusammenhang mit § 174 Abs. 3 lit. a Forstgesetz 1975) nicht eingegangen zu werden.
11 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahrens zurückzuweisen.
Wien, am 19. Februar 2024